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tal von fünf Millionen Thalern zu begründen, von den gedachten Bankhäu-
sern aber über Begründung der Gesellschaft genügende Nachweisung gegeben
worden ist: so wollen Wir diese Gesellschaft als eine Aktien-Gesellschaft mit
den Rechten und Verbindlichkeiten, welche nach der Gesetzgebung des Großberr
zogthumes einer von Uns bestätigten Gemeinheit (universitas) zukommen,
landesherrlich hiermit bestätigen und das Statut derselben, wie solches nach
Inhalt der Anlage festgestellt worden, in allen seinen Punkten genehmigen. *
Hierüber ist gegenwärtige Koncessions-Urkunde unter Unserer Unterschrift
und Beidruckung Unseres Staatsinsiegels ausgefertigt worden. «
Weimar am 17. September 1853.
Carl Alexander.
von Watzdorf.
Statut
für die
Weimarische Banhk.
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großberzog von Sachsen-Weimar-=
Eisenach, einer mit den Rechten einer juristischen Person versehenen Aktien-Ge-
sellschaft Koncession zu Errichtung einer Bank in Weimar verliehen haben, so
sind die nachstehenden Statuten hierüber festgestellt worden:
Erster Abschnitt.
Zweck der Bank, Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
8. 1.
Zweck der Bank ist, Handel und Gewerbe, sowie die Landwirthschaft zu
unterstützen und zu beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitale
nutzbar zu machen.
Sie führt die Firma:
„Weimarische Bank“
und hat ihren Sitz in Weimar. Bank-Filiale können nur mit Genehmigung
der Großherzoglichen Staatsregierung errichtet werden.