Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

279 
6) Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, Pretiosen, Staatspapiere und 
Dokumente aller Art, sowie verschlossene Pakete, ohne Kenntnißnahme 
des Inhalts, gegen Ausstellung von Depositen-Scheinen und eine dafür 
zu entrichtende Gebühr in Verwahrung zu nehmen. 
7) Noten nach näherer Vorschrift der §.S. 15 flg. auszugeben und einzu- 
ziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht 
gestattet. Insbesondere ist derselben untersagt: 
a) Grundstücke zu erwerben, soweit sie derselben nicht zu eigenem Gebrauche 
bedarf oder zur Realisirung ihrer Forderungen dergleichen zeitweise zu 
übernehmen veranlaßt war; 
b) ihre eigenen Aktien zu beleihen und anzukaufen. 
Die Grundsätze, nach welchen die obigen Befugnisse ausgeübt werden sollen, 
sind von dem Verwaltungsrathe in dem Geschäfts-Reglement festzustellen. 
8. 14. 
Die Bank ist verpflichtet, der Großherzoglichen Staatsregierung die in das 
5 Bankgeschäft einschlagenden Angelegenheiten derselben unentgeldlich zu besorgen, 
1mit derselben in laufende Rechnung einzutreten und Geld bis zum Betrage von 
150,000 Thalern gegen vierprozentige jährliche Verzinsung sowohl von derselben 
anzunehmen, als auch ohne weitere Sicherstellung ihr darzuleihen. 
8. 18. 
Die auszugebenden Banknoten sollen nicht auf kleinere Beträge als zehen 
IThaler lauten. Der Gesammtbetrag derselben darf das wirklich eingezahlte Aktien- 
Kapital der Gesellschaft (F. 3 und H. 4) nicht überschreiten. Ergiebt sich aber am 
Schlusse eines Geschäftsjahres eine Verminderung des eingezahlten Aktien-Ka- 
pitals, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten mindestens auf den 
als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Aktien-Kapitals zu beschränken. 
Die Noten müssen an dem Sitze der Bank jederzeit baar eingelöst werden. 
s. 16. 
Von dem Betrage der umlaufenden Noten sollen wenigstens ein Dritttheil 
in klingendem Gelde und zwei Dritttheile in, der Bank gehörigen Wechseln oder 
leicht realisirbaren Effekten, mit Ausschluß der eigenen Noten, vorräthig seyn. 
Die für Einlösung der Noten bestimmten Bestände sollen besonders ver- 
waltet und für die sonstigen Zwecke der Gesellschaft nicht verwendet werden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.