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6) Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, Pretiosen, Staatspapiere und
Dokumente aller Art, sowie verschlossene Pakete, ohne Kenntnißnahme
des Inhalts, gegen Ausstellung von Depositen-Scheinen und eine dafür
zu entrichtende Gebühr in Verwahrung zu nehmen.
7) Noten nach näherer Vorschrift der §.S. 15 flg. auszugeben und einzu-
ziehen.
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht
gestattet. Insbesondere ist derselben untersagt:
a) Grundstücke zu erwerben, soweit sie derselben nicht zu eigenem Gebrauche
bedarf oder zur Realisirung ihrer Forderungen dergleichen zeitweise zu
übernehmen veranlaßt war;
b) ihre eigenen Aktien zu beleihen und anzukaufen.
Die Grundsätze, nach welchen die obigen Befugnisse ausgeübt werden sollen,
sind von dem Verwaltungsrathe in dem Geschäfts-Reglement festzustellen.
8. 14.
Die Bank ist verpflichtet, der Großherzoglichen Staatsregierung die in das
5 Bankgeschäft einschlagenden Angelegenheiten derselben unentgeldlich zu besorgen,
1mit derselben in laufende Rechnung einzutreten und Geld bis zum Betrage von
150,000 Thalern gegen vierprozentige jährliche Verzinsung sowohl von derselben
anzunehmen, als auch ohne weitere Sicherstellung ihr darzuleihen.
8. 18.
Die auszugebenden Banknoten sollen nicht auf kleinere Beträge als zehen
IThaler lauten. Der Gesammtbetrag derselben darf das wirklich eingezahlte Aktien-
Kapital der Gesellschaft (F. 3 und H. 4) nicht überschreiten. Ergiebt sich aber am
Schlusse eines Geschäftsjahres eine Verminderung des eingezahlten Aktien-Ka-
pitals, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten mindestens auf den
als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Aktien-Kapitals zu beschränken.
Die Noten müssen an dem Sitze der Bank jederzeit baar eingelöst werden.
s. 16.
Von dem Betrage der umlaufenden Noten sollen wenigstens ein Dritttheil
in klingendem Gelde und zwei Dritttheile in, der Bank gehörigen Wechseln oder
leicht realisirbaren Effekten, mit Ausschluß der eigenen Noten, vorräthig seyn.
Die für Einlösung der Noten bestimmten Bestände sollen besonders ver-
waltet und für die sonstigen Zwecke der Gesellschaft nicht verwendet werden.