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. 17.
Die Zahlung des Betrages der Banknoten wird unbedingt an den Vorzei—
ger geleistet.
s. 18.
Der Banklgesellschaft ist die Einziehung der Banknoten gestattet, wenn die
Großherzogliche Staatsregierung die diesfallsigen Gründe für genügend erachtet.
In einem solchen Falle muß sie, unter Bestimmung einer ausschließlichen Frist
von mindestens Einem Jahre mittelst öffentlicher Bekanntmachung (K. 69), welche
in angemessenen Zwischenräumen dreimal zu wiederholen ist, die Noten einrufen.
Die nicht zur bestimmten Zeit eingelieferten Banknoten sind in den Händen des
Inhabers annullirt.
Auf den Banknoten ist diese statutarische Bestimmung abzudrucken.
Der vierte Theil des Betrages der innerhalb der gesetzten Frist nicht ein-
gelieferten und somit zu Gunsten der Gesellschaft annullirten Noten soll an die
Großherzogliche Staatsregierung zum Besten milder Stiftungen von der Bank
eingezahlt werden. Die an die Stelle der eingezogenen Noten tretenden neuen
Noten müssen von den alten sich deutlich unterscheiden.
8. 18.
Die Anfertigung der Banknoten erfolgt unter Aufsicht des oder der von
der Großherzoglichen Staatsregierung auf Kosten der Bank dazu abzuordnenden
Beamten und eines Mitgliedes der Direktion oder des Verwaltungsrathes, nach
Maßgabe des von der Direktion mit Genehmigung der Großherzoglichen Staats-
regierung festgesetzten Reglements. Die Noten werden von dem Regierungs-
Kommissar zum Zeugniß, daß die Emission derselben statutenmäßig erfolgt sey,
mit unterzeichnet.
Nach Vollendung des Drucks werden die Platten in Gemäßheit der mit
Zustimmung der Großberzoglichen Staatsregierung von der Bankverwaltung ge-
troffenen Sicherungsmaßregeln versiegelt deponirt.
—*
Die Nachahmung, Verfälschung und wissentliche Verbreitung verfälschter
Banknoten wird nach Maßgabe der Strafgesetze bestraft.
8. 21.
Um einen Ersatz für eine im Großberzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
fehlende Land-Rentenbank zu gewähren, ist die Bank verpflichtet, denjenigen
inländischen Grundbesitzern, welche grundherrliche Abgaben und Leistungen oder