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sonstige gesetzlich ablösbare Verpflichtungen ablösen, sowie Gemeinden, (wenn
solche auch nur zur Erleichterung des Geschäfts die Vermittelung bei Ablösungen
ihrer Angehörigen durch Aufbringung des Ablösungs-Kapitals übernehmen), die
erforderlichen Ablösungs-Kapitale gegen diejenige Sicherheit, welche landesgesetz-
lich für die Ausleihung von Mündelgeldern verlangt wird, darzuleihen und zwar
unter folgenden näheren Bedingungen und Bestimmungen:
1) das Kapital muß wenigstens Einhundert Thaler betragen und bei größe-
fren Beträgen mit 100 Thalern theilbar seyn;
2) die Verzinsung und Abtragung der Schuld findet, wenn nicht etwas An-
deres unter den Kontrahenten ausdrücklich festgestellt wird, durch Jahres-
Renten Statt, welche neben der Verzinsung des Kapitals bezüglich des
jedesmaligen Kapital-Restes zu 3⅛½ vom Hundert auf das Jahr und
einer mäßigen Vergütung für die Verwaltungskosten zugleich die allmäh-
lig wachsenden Tilgungsbeträge enthalten.
Der geringste Betrag der Jahres-Renten ist vier vom Hundert auf
das Jahr. Eine höhere Rente kann nur mit Zustimmung des Schuld-
ners bedungen werden. Nach Maßgabe der diesem Statut unter 1
bis V beiliegenden Tabellen wird die Tilgung des Kapitals durch halb-
jährige Einzahlung der hälftigen Jahres-Renten bewirkt bei einer jähr-
lichen Zahlung von
4 Purozent auf das Jahr im 67 sten Jahre
4½ * 2 # 2 3 46 “ *
5 # 2 2 * -“ 37 “v
5½ - - Ob - : 31
6 3 2 2 2 2 26 *
Bei höheren Renten wird besondere Berechnung nach gleichen Grund—
sätzen aufgestellt.
Der Schuldner hat die Jahres-Renten halbjährlich je zur Hälfte auf
seine Gefahr und Kosten in den von der Bank zu bestimmenden Zahlungs-
Terminen pünktlich bei der Bank einzuzahlen;
4) die Bank ist zur Kündigung und Einziehung des Kapitals nur dann
berechtigt, wenn der Schuldner mit zwei Terminen der Jahres-Renten
im Rückstande ist, oder wenn das bestellte Unterpfand wegen eingetretener
Deterioration oder sonstiger Werthsverminderung die gesetzliche Sicherheit
für das Kapital und die Nebenforderungen nicht mehr darbietet;
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