Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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dem Schuldner ist gestattet, im Laufe der Tilgungs-Periode die Jahres- 
Renten zu erhöhen, auch Abschlagszahlungen auf das Kapital selbst zu 
leisten; 
nach gänzlicher Tilgung der Schuld hat die Bank den Schuldschein quit- 
tirt zurück zu geben und ihre Einwilligung in die Löschung der Hypothek 
in der gehörigen Form zu erklären; 
dagegen ist der Bank gestattet, bis zu dem Betrage der in solcher Weise 
von ihr dargeliehenen Ablösungs-Kapitale je nach Verlangen auf den 
Namen des Besitzers oder auf jeden Inhaber lautende, mit 3½ Prozent 
auf das Jahr verzinsliche Renten-Briefe nebst Zins-Talons und Zins- 
Coupons auszugeben und für ihre Rechnung zu verwerthen. 
Die Renten-Briefe müssen zum Zeugniß darüber, daß der vorstehend 
bestimmte Betrag nicht überschritten wird, von dem Großherzoglichen Re- 
gierungs-Kommissar mit vollzogen seyn. 
Hinsichtlich der Umwandlung der Renten-Briefe auf den Namen in 
Renten-Briefe auf den Inhaber und umgekehrt, sowie hinsichtlich der 
Uebertragung der auf den Namen lautenden Renten-Briefe und des Ver- 
hältnisses ihrer Besitzer zur Gesellschaft kommen die Bestimmungen in den 
§..S. 6 und 7 zur Anwendung. 
8. 22. 
Die Verpflichtung der Bank zur Darleihung von Ablösungs-Kapitalen 
nach den Bestimmungen des vorigen Paragraphen unterliegt jedoch folgenden 
Beschränkungen: 
1) die Bank ist nur bis zu einem Gesammtbetrage von 1,500,000 Thalern 
verbunden, den Nachsuchenden die gewünschten Darlehen in baarem Gelde 
zu gewähren und 
2- sie ist berechtigt, den Schuldner bei Auszahlung dieser Kapitale in baa- 
3) 
rem Gelde zwei Prozent als Provision in Abzug und in Aufrechnung zu 
bringen; 
sofern jedoch die Bank die von ihr zum Ersatze dieser Darlehen zu 
emittirenden Renten-Briefe (§J. 21 Ziffer 7) sämmtlich oder auch nur 
theilweise zu einem Kurs von 98 Prozent oder darüber auszugeben Ge- 
legenheit hat, so erhöhet sich die oben unter 1 gedachte Summe von 
anderthalb Millionen Thalern um den Nominal-Betrag der zu solchem 
Kurse verwertheten Renten-Briefe (ohne Rücksicht darauf, ob etwa Renten-
	        
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