Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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s. 29. 
Sollte sich durch eine Jahres-Bilanz eine Verminderung des Gesellschafts- 
Kapitals herausstellen und der §. 30 gedachte Reserve-Fonds zu Deckung die- 
ses Ausfalls nicht hinreichen, so darf von dem in den darauf folgenden Jahren 
erzielten reinen Gewinne, unbeschadet des den Mitgliedern der Direktion und des 
Verwaltungsrathes etwa gebührenden Antheils (S. 27), nur die Hälfte unter 
die Aktionäre als Dividende vertheilt werden. Die andere Hälfte wird zur Er- 
gänzung des Stamm-Kapitals verwendet und diese Vorschrift so lange zur 
Ausführung gebracht, bis das Kapital seine ursprüngliche Höhe wieder er- 
reicht hat. 
□— 30. 
Der Reserve-Fonds ist bestimmt, außergewöhnliche Verluste zu decken. 
Seine Zuflüsse bestehen aus dem F. 27 gedachten Antheil am Reingewinn des 
Geschäfts und aus den Zinsen und sonstigen Erträgen seiner eigenen Fonds. 
Es ist über denselben in den Büchern der Bank besondere Rechnung zu führen, 
jedoch kann er zu allen Geschäften der Bank, gleich den übrigen Fonds, ver- 
wendet werden. 
Die Größe des Reserve-Fonds wird vorerst auf den zehnten Theil des 
eingezahlten Aktien-Kapitals bestimmt. Nachdem diese Höhe erreicht und so 
lange der Fond nicht unter dieselbe wieder herabgesunken ist, bleibt es der Ge- 
neral-Versammlung überlassen, zu bestimmen, ob und wie viel Zuschuß derselbe 
aus dem Reingewinne weiter erhalten soll. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. 
#. 31. 
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft wer- 
den wahrgenommen und besorgt: 
1) durch den Verwaltungsrath, 
2) durch die Direktion und 
3) durch die General-Versammlung der Aktionäre, 
nach den nachstehenden Grundsätzen. 
A. Von dem Verwaltungsrathe. 
5. 32. 
Der Verwaltungsrath ist der Vertreter der inneren Angelegenheiten der 
Gesellschaft und faßt Namens derselben verbindende Beschlüsse hinsichtlich aller 
 
	        
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