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Gegenstände, welche der General-Versammlung nicht ausdrücklich vorbehalten
oder der Direktion zur selbstständigen Besorgung nicht überlassen sind.
Insbesondere hat derselbe
1) die Wahl der Direktoren GG. 43), des Bank-Personals und eines Rechts-
Konsulenten (F. 52) vorzunehmen und dem angestellten Personal Gra-
tifikationen zu verwilligen;
2) das Reglement für den Geschäftsbetrieb der Bank G. 14) und die
Büreau-Ordnung mit speciellen Bestimmungen über die Wirksamkeit der
Direktoren, über ihre Stellung zu einander und über die Vertheilung
ihrer Funktionen festzusetzen;
3) über Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Bank-Filialen zu be-
schließen (F. 1);
4) über alle Anträge der Direktion Beschluß zu fassen, soweit die Beschluß-
fassung nicht zur Kompetenz der General-Versammlung gehört;
5) über die Beobachtung der Statuten, sowie des Geschäfts-Reglements
und der Büreau-Ordnung von Seiten der Direktion zu wachen;
6) über die von der Direktion jährlich vorzulegende Rechnung und Bilanz,
nach erlangter Ueberzeugung von deren Richtigkeit, Decharge zu ertheilen,
dafern nicht von der General-Versammlung dieses Geschäft einem be-
sondern, von ihr zu wählenden Ausschusse übertragen wird;
7) die Höhe der Dividende zu bestimmen;
8) den ganzen Geschäftsbetrieb zu überwachen und zu solchem Zweck nicht
nur zu den durch die Direktion vorzunehmenden regelmäßigen Kasse-
Revisionen eins oder mehre seiner Mitglieder abzuordnen, sondern auch
außergewöhnliche Kasse-Revisionen unter Zuziehung eines der Direktoren
durch eins oder mehre seiner Mitglieder mit dem etwa nöthigen Hülfs-
personal mindestens zweimal jährlich zu bewirken. Nicht minder ist der
Vorsitzende oder dessen Stellvertreter zur selbstständigen Vornahme solcher
außergewöhnlichen Kasse-Revisionen, jedes einzelne Mitglied des Verwal-
tungsrathes aber zur Kenntnißnahme des Geschäftsgangs in den Büreaus
der Bank unter Zuziehung eines Direktors, sowie zur Berichtserstattung
über seine Wahrnehmungen an den Verwaltungsrath jederzeit befugt.
Ueberdies kann der Verwaltungsrath
9) die Direktoren, wenn sie die Ausführung seiner Beschlüsse verweigern,