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oder sonstige gegründete Bedenken gegen ihre fernere Verwendung im
Dienste vorliegen, suspendiren und dafern mindestens sechs Stimmen da-
für sich erklären, nach Befinden gänzlich entlassen;
10) bei sich ergebender Veranlassung eine außerordentliche General-Versamm-
lung berufen.
An der ausführenden Verwaltung nimmt derselbe keinen Theil.
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Der Verwaltungsrath wird von der General-Versammlung mittels gehei-
mer Stimmenabgabe nach relativer Stimmenmehrheit gewählt und besteht aus
9 Mitgliedern, von denen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter in Weimar
und mindestens noch drei Mitglieder in an der Thüringischen Eisenbahn gelege-
nen Orten wohnen müssen.
Außerdem hat der vollziehende Direktor oder dessen Stellvertreter bei allen
Versammlungen des Verwaltungsraths, sofern dabei nicht die Geschäftsführung
der Direktion selbst oder persönliche Verhältnisse derselben in Frage sind, Zu-
tritt und eine berathende Stimme.
Haben bei der oben erwähnten Wahl Mehre gleiche Stimmenzahl, welche
nicht alle in den Verwaltungsrath eintreten können, so entscheidet unter ihnen
das Loos über den Eintritt.
Sollten einer oder mehre der in den Verwaltungsrath Gewählten das
Amt ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie nach erfolgter Benachrich-
tigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen 11 Tagen schriftlich
sich bereit erklärt haben, so treten diejenigen ein, welche nach dem Gewählten
die meisten Stimmen erhalten hatten.
Der erste Verwaltungsrath ist von den Begründern der Anstalt im Ein-
vernehmen mit der Großherzoglichen Staatsregierung ernannt und besteht aus
den Herren:
Raphael Erlanger und indessen Vertretung Emil Erlanger zu Frankfurt a. M.
Alexander Mendelssohn und in dessen Vertretung Paul Mendelssohn-
Bartholdy zu Berlin.
Kammerrath Christian Gottlob Frege und in dessen Vertretung Christian
Adolph Mayer zu Leipzig.
Friedrich Gelpcke und in dessen Vertretung Friedrich Carl Gelpcke zu
Berlin.