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Die Berufung geschieht durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
schriftlich und zwar in der Regel mindestens 8 Tage vor dem für die Ver-
sammlung bestimmten Termine unter kurzer Angabe der zu berathenden Gegen-
stände.
s. 38.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens fünf Mitglieder ver-
sammelt seyn (S. übrigens §. 32 Nr. 8). Die Beschlüsse werden nach abso-
luter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
s. 39.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird durch
den Rechts-Konsulenten ein Protokoll geführt, welches von den Anwesenden zu
unterschreiben und welches dem Regierungs-Kommissar unverweilt in Abschrift
mitzutheilen ist.
s. a0.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat für Aufbewahrung der Akten,
Urkunden und sonstigen Schriften Sorge zu tragen.
# . a1.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden nicht besoldet, erhalten je-
doch Ersatz der durch ihre Funktionen ihnen erwachsenen baaren Auslagen.
Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter kann als Entschädigung für
ihre Mühwaltung und Auslagen von dem Verwaltungsrathe ein angemessenes
jährliches Bausch-Ouantum ausgesetzt werden.
Außerdem erhalten die sämmtlichen Mitglieder des Verwaltungsrathes ½0
von demjenigen Betrage des reinen Geschäftsgewinnes, welcher vier Procent des
eingezahlten Aktien-Kapitals übersteigt (I. 27) zur Vertheilung unter sich nach
der Präsenz-Liste bei den stattgehabten Versammlungen.
B. Von den Direktoren.
S# #2.
Die Direktion führt die Geschäfte und Angelegenbeiten der Bankgesellschaft
in ihren Einzelheiten; sie ist das handelnde und vollziehende Organ derselben
innerhalb der durch die Statuten, durch das vom Verwaltungsrathe bestimmte
Geschäfts-Reglement und durch die von demselben festgesetzte Büreau-Ordnung
gegebenen Grenzen und Formen.
Die Direktion vertritt daher die Gesellschaft in allen Unternehmungen,
Geschäften und Verträgen mit Behörden oder dritten Personen, sowie bei allen
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