Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Die Berufung geschieht durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
schriftlich und zwar in der Regel mindestens 8 Tage vor dem für die Ver- 
sammlung bestimmten Termine unter kurzer Angabe der zu berathenden Gegen- 
stände. 
  
s. 38. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens fünf Mitglieder ver- 
sammelt seyn (S. übrigens §. 32 Nr. 8). Die Beschlüsse werden nach abso- 
luter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
s. 39. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird durch 
den Rechts-Konsulenten ein Protokoll geführt, welches von den Anwesenden zu 
unterschreiben und welches dem Regierungs-Kommissar unverweilt in Abschrift 
mitzutheilen ist. 
s. a0. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat für Aufbewahrung der Akten, 
Urkunden und sonstigen Schriften Sorge zu tragen. 
# . a1. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden nicht besoldet, erhalten je- 
doch Ersatz der durch ihre Funktionen ihnen erwachsenen baaren Auslagen. 
Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter kann als Entschädigung für 
ihre Mühwaltung und Auslagen von dem Verwaltungsrathe ein angemessenes 
jährliches Bausch-Ouantum ausgesetzt werden. 
Außerdem erhalten die sämmtlichen Mitglieder des Verwaltungsrathes ½0 
von demjenigen Betrage des reinen Geschäftsgewinnes, welcher vier Procent des 
eingezahlten Aktien-Kapitals übersteigt (I. 27) zur Vertheilung unter sich nach 
der Präsenz-Liste bei den stattgehabten Versammlungen. 
B. Von den Direktoren. 
S# #2. 
Die Direktion führt die Geschäfte und Angelegenbeiten der Bankgesellschaft 
in ihren Einzelheiten; sie ist das handelnde und vollziehende Organ derselben 
innerhalb der durch die Statuten, durch das vom Verwaltungsrathe bestimmte 
Geschäfts-Reglement und durch die von demselben festgesetzte Büreau-Ordnung 
gegebenen Grenzen und Formen. 
Die Direktion vertritt daher die Gesellschaft in allen Unternehmungen, 
Geschäften und Verträgen mit Behörden oder dritten Personen, sowie bei allen 
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