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gelassen, dasselbe gleichfalls zu unterzeichnen. Abschrift des Protokolles ist dem
Regierungs-Kommissar mitzutheilen.
8. 60.
Die General-Versammlung hat zu berathen und zu beschließen:
1) über die Vermehrung des Grund-Kapitals (K. 3);
2) über die Wahl des Verwaltungsrathes G. 33);
3) über die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung der von der Direktion
vorgelegten Jahresrechnung und Bilanz und zu Dechargirung der Direk-
tion, dafern dieses Geschäft dem Verwaltungsrathe entzogen werden sollte
C. 32, 5);
4) über die Abänderung und Ergänzung der Statuten;
5) über die Auflösung der Gesellschaft (S. 64);
6) über die von der Großherzoglichen Staatsregierung, von der Direktion,
dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären vorgebrachten Anträge.
Uebrigens ist der General-Versammlung der Geschäftsbericht und der Rech-
nungsabschluß für das verflossene Jahr (C.. 26, 46) bekannt zu machen.
s. 61.
Den Aktionären steht frei, Anträge vor die General-Versammlung zur
Beschlußnahme zu bringen. Dieses kann jedoch nur in dem Falle geschehen,
wenn ein motivirter Antrag spätestens vierzehen Tage vor dem Termine einer anste-
henden ordentlichen oder außerordentlichen General-Versammlung dem Verwal-
tungsrathe schriftlich eingereicht und von mindestens fünf Aktionärs, deren jeder
wenigstens fünf auf seinen Namen eingetragene Aktien besitzen muß, unterschrie-
ben ist. Auch Anträge der Direktion an die General-Versammlung dürfen zu-
rückgewiesen werden, wenn sie nicht mindestens vierzehen Tage vor dem Termine,
auf welchen die General-Versammlung auzgeschrieben ist, mitgetheilt waren.,
s. 62.
Wenn in einer General-Versammlung über Abänderung der Statuten be—
schlossen werden soll, so ist solches in dem Einberufungsschreiben ausdrücklich
zu bemerken.
Beschlüsse dieser Art sind nur dann gültig, wenn wenigstens 8 der Stim-
men der in der General-Versammlung persönlich anwesenden oder durch Bevoll-
mächtigte vertretenen Aktionäre sich dafür entschieden haben und den Beschlüssen
die landesherrliche Genehmigung ertheilt ist.
3. 63.
Die Beschlüsse der General-Versammlung verpflichten alle Aktionäre.