Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Sechster Abschnitt. 
Von der Auflösung und der Liquidation der Gesellschaft. 
#&. 61. 
Eine nöthig erscheinende Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft kann 
nur in einer zu diesem Zwecke besonders anberaumten General-Versammlung, 
zu welcher alle Besitzer von Aktien auf den Namen — auch diejenigen, welche 
weniger als fünf Aktien besitzen — durch öffentliche Bekanntmachung zu berufen 
sind und in welcher für jede darin vertretene Aktie eine Stimme abgegeben 
wuerrd, beschlossen werden. 
In einer solchen Versammlung müssen wenigstens 2/8 der in den Büchern 
der Bank auf bestimmte Namen eingetragenen Aktien vertreten seyn und der 
Beschluß der Auflösung oder Liquidation ist nur dann gültig, wenn eine Mehr- 
heit von 3/1 des in der Versammlung vertretenen Aktien-Kapitals sich dafür 
entscheidet. Konnte ein gültiger Beschluß aus dem Grunde nicht zu Stande 
kommen, weil die erforderliche Zahl von Aktien nicht vertreten war, so wird 
eine zweite General-Versammlung zu dem nämlichen Zwecke auf vier Wochen 
näter zusammenberufen und in dieser entscheidet dann eine Mehrheit von 3/4 
der anwesenden Stimmen ohne Rücksicht auf deren Zahl. 
Zur Ausführung des gefaßten Beschlusses ist die landesherrliche Genehmi- 
gung erforderlich. 
Unabhängig von dem Beschlusse der General-Versammlung steht aber auch 
der Großherzoglichen Staatsregierung das Recht zur Auflösung der Gesellschaft 
zu, wenn das eingezahlte Aktien-Kapital derselben sauf 3/8 seines Betrages 
(§. 3) sich gemindert haben sollte. 
#5 63. 
Nach rechtsgültig beschlossener oder von der Großherzoglichen Staatsregie- 
rung verfügter (S. 64) Auflösung hat die Direktion mit dem Verwaltungsrathe 
die Liquidation vorzunehmen, zu solchem Zwecke alle Aktiva einzuziehen oder 
zu verwerthen und damit zunächst die sämmtlichen Banknoten einzulösen, sodann 
die übrigen Schulden zu tilgen, endlich aber die Ueberschüsse nach Verhältniß 
der Aktien an die Aktionäre auszuzahlen. Die Inhaber der Banknoten sind 
nach Maßgabe der Vorschrift im §. 18 zu Einlösung der Noten binnen Jah- 
resfrist öffentlich aufzufordern. Wer dieser Aufforderung nicht nachkömmt, ver- 
liert den Anspruch auf Umtauschung der Banknoten und es fällt, nach Ablauf 
der gesetzten Frist, der Betrag der nicht erhobenen Noten ganz der Liauida= 
tions-Masse zu.
	        
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