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Sechster Abschnitt.
Von der Auflösung und der Liquidation der Gesellschaft.
#&. 61.
Eine nöthig erscheinende Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft kann
nur in einer zu diesem Zwecke besonders anberaumten General-Versammlung,
zu welcher alle Besitzer von Aktien auf den Namen — auch diejenigen, welche
weniger als fünf Aktien besitzen — durch öffentliche Bekanntmachung zu berufen
sind und in welcher für jede darin vertretene Aktie eine Stimme abgegeben
wuerrd, beschlossen werden.
In einer solchen Versammlung müssen wenigstens 2/8 der in den Büchern
der Bank auf bestimmte Namen eingetragenen Aktien vertreten seyn und der
Beschluß der Auflösung oder Liquidation ist nur dann gültig, wenn eine Mehr-
heit von 3/1 des in der Versammlung vertretenen Aktien-Kapitals sich dafür
entscheidet. Konnte ein gültiger Beschluß aus dem Grunde nicht zu Stande
kommen, weil die erforderliche Zahl von Aktien nicht vertreten war, so wird
eine zweite General-Versammlung zu dem nämlichen Zwecke auf vier Wochen
näter zusammenberufen und in dieser entscheidet dann eine Mehrheit von 3/4
der anwesenden Stimmen ohne Rücksicht auf deren Zahl.
Zur Ausführung des gefaßten Beschlusses ist die landesherrliche Genehmi-
gung erforderlich.
Unabhängig von dem Beschlusse der General-Versammlung steht aber auch
der Großherzoglichen Staatsregierung das Recht zur Auflösung der Gesellschaft
zu, wenn das eingezahlte Aktien-Kapital derselben sauf 3/8 seines Betrages
(§. 3) sich gemindert haben sollte.
#5 63.
Nach rechtsgültig beschlossener oder von der Großherzoglichen Staatsregie-
rung verfügter (S. 64) Auflösung hat die Direktion mit dem Verwaltungsrathe
die Liquidation vorzunehmen, zu solchem Zwecke alle Aktiva einzuziehen oder
zu verwerthen und damit zunächst die sämmtlichen Banknoten einzulösen, sodann
die übrigen Schulden zu tilgen, endlich aber die Ueberschüsse nach Verhältniß
der Aktien an die Aktionäre auszuzahlen. Die Inhaber der Banknoten sind
nach Maßgabe der Vorschrift im §. 18 zu Einlösung der Noten binnen Jah-
resfrist öffentlich aufzufordern. Wer dieser Aufforderung nicht nachkömmt, ver-
liert den Anspruch auf Umtauschung der Banknoten und es fällt, nach Ablauf
der gesetzten Frist, der Betrag der nicht erhobenen Noten ganz der Liauida=
tions-Masse zu.