Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 33. Weimar. 19. Oktober 1853. 
  
Verordnung über das Wichungswesen. 
Nachdem in Folge der Umgestaltung der Staatsbehbörden das frühere 
Vermessungs-Büreau aufgehoben worden ist, hbat das unterzeichnete Staats- 
Ministerium, nach eingeholter höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, um die Handhabung einer geregelten Maß= und Gewichts- 
Polizei zu sichern, beschlossen, über das Aichen der Maße und Gewichte Nach- 
stehendes zu verordnen: 
8. 1. 
Als technische Behörde zur Prüfung und Feststellung der Normal-Maße 
und Gewichte, zur Ueberwachung und Kontrolirung der in einzelnen Bezirken 
bestellten Aichmeister, und zur Abgabe von Gutachten in Gegenständen der 
Maß= und Gewichts-Polizei 2c., ist dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
ein Ober-Aichamt unterstellt. Dasselbe hat zu bestehen: 
1) aus dem Großherzoglichen Vermessungs-Direktor als Geschäfts-Dirigenten, 
2) aus einem zweiten, eventuell als Stellvertreter des Dirigenten eintreten- 
den, wissenschaftlich durchgebildeten Sachverständigen, der nicht nothwen- 
dig praktischer Messungsbeamter seyn muß. 
Diesen Mitgliedern des Ober-Aichamtes ist ein gebildeter praktischer Mechanikus 
als Ober-Aichmeister beigegeben. 
#5 2. 
Bei dem Aichungs-Geschäfte ist nach der dem Ober-Aichmeister ertheilten —i. 
Instruktion (Beilage A) zu verfahren. 
51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.