Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 19. Oktober 1853.
Verordnung über das Wichungswesen.
Nachdem in Folge der Umgestaltung der Staatsbehbörden das frühere
Vermessungs-Büreau aufgehoben worden ist, hbat das unterzeichnete Staats-
Ministerium, nach eingeholter höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, um die Handhabung einer geregelten Maß= und Gewichts-
Polizei zu sichern, beschlossen, über das Aichen der Maße und Gewichte Nach-
stehendes zu verordnen:
8. 1.
Als technische Behörde zur Prüfung und Feststellung der Normal-Maße
und Gewichte, zur Ueberwachung und Kontrolirung der in einzelnen Bezirken
bestellten Aichmeister, und zur Abgabe von Gutachten in Gegenständen der
Maß= und Gewichts-Polizei 2c., ist dem Großherzoglichen Staats-Ministerium
ein Ober-Aichamt unterstellt. Dasselbe hat zu bestehen:
1) aus dem Großherzoglichen Vermessungs-Direktor als Geschäfts-Dirigenten,
2) aus einem zweiten, eventuell als Stellvertreter des Dirigenten eintreten-
den, wissenschaftlich durchgebildeten Sachverständigen, der nicht nothwen-
dig praktischer Messungsbeamter seyn muß.
Diesen Mitgliedern des Ober-Aichamtes ist ein gebildeter praktischer Mechanikus
als Ober-Aichmeister beigegeben.
#5 2.
Bei dem Aichungs-Geschäfte ist nach der dem Ober-Aichmeister ertheilten —i.
Instruktion (Beilage A) zu verfahren.
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