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Kosten für Ausfertigungen und Niederschreibungen sind von dem Ober-
Aichamte nicht zu liquidiren. Für die in Privat= oder Untersuchungs-Sachen
abgegebenen Gutachten dürfen die nach den Regeln des Sportel-Gesetzes für
Sachverständige zulässigen Gebühren 2c. berechnet werden.
Die Gebühren des Ober-Aichmeisters sind nach §. 10 der Beilage A zu
liquidiren.
8. 1.
In jedem Verwaltungsbezirke soll zur Prüfung und Justirung der für
den Markt= und Privat-Verkehr bestimmten Maße und Gewichte eine dem Be-
dürfnisse entsprechende Zahl von Aichämtern bestehen. Als Regel gilt, daß in
jedem Justizamts-Bezirke ein Aichamt befindlich seyhn muß.
Die Bestellung der Aichämter ist Sache der Großherzoglichen Bezirks-
Direktoren, welche dabei, sowie bei der ihnen über dieselben übertragenen Auf-
sichtsführung mit Rücksicht auf die den Aichämtern ertheilte Instruktion (Bei-
ue“ lage B) zu verfahren haben.
* Rücksichtlich der Aichgebühren sind die Vorschriften im F. 12 der gedach-
ten Instruktion zu beachten.
Ueber die erfolgte Errichtung der Aichämter haben die Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren nicht nur dem Publikum durch öffentliche Bekanntmachung
Kenntniß zu geben, sondern auch dem unterzeichneten Staats-Ministerium An-
zeige zu erstatten.
Weimar am 7. Oktober 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.