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s. 10.
Die Gebühren des Ober-Aichmeisters für die Aichung der Normal-Ge-
mäße und Gewichte sind nach dem unter K beigeschlossenen Tarife zu erheben.
#5 11.
Dem Ober-Aichmeister ist gestattet, bei dem Aichamte seines Wohnortes
auch die Funktionen eines Aichmeisters für die zum gewöhnlichen Verkehr be-
stimmten Privat-Gewichte und Privat-Gemäße zu übernehmen. Wenn und so-
weit er dieses thut, findet auf ihn die für die Aichämter ertheilte Instruk-
tion Anwendung.
+
Tari'
für den Ober-Aichmeister bei Aichung von Normal- Gewichten, Hohl= und
Längen-Maßen.
I. MWes singae wicch t e.
A. Kleinere, unter einem Pfund.
a) Für die bloße Prüfung des Gewichtes, es mag schon frü-
her geaicht seyn oder nicht, einschließlich der Stempelung
des richtig befundenen 1 Sgr.
b) Für Justirung und Stempelung, wenn zwaese oder ein
Stift eingeschlagen werden muß. . . 1½ Sgr.
c) Wenn ein Stück angelöthet werden muß ..... 2 Sgr.
B. Größere, ein Pfund und darüber.
a) Für bloße Prüfung und Stempelung 1 Sgar.
b) Für Justirung und Stempelung, wenn abgefeilt werden muß, 2 Sgr.
c) Wenn ein Stück angelöthet werden muß. . . 2 bis 5
C. Ein Pfund Einsatzgewicht (10 *
a) Für bloße Prüfung und Stempelung, .. 10 Sgr.
b) Für Justirung und Stempelung. 20 Sgr.
c) Bei größeren Einsatzgewichten wird für jedes Stück über
zehn 1 Sgr. bezüglich 2 Sgr. mehr entrichtet.
II. Eisen gewichte.
A. Kleinere, nicht über vier Pfund.
a) Für bloße Prüfung und Stempelnng 1 Sgr.