Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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s. 10. 
Die Gebühren des Ober-Aichmeisters für die Aichung der Normal-Ge- 
mäße und Gewichte sind nach dem unter K beigeschlossenen Tarife zu erheben. 
#5 11. 
Dem Ober-Aichmeister ist gestattet, bei dem Aichamte seines Wohnortes 
auch die Funktionen eines Aichmeisters für die zum gewöhnlichen Verkehr be- 
stimmten Privat-Gewichte und Privat-Gemäße zu übernehmen. Wenn und so- 
weit er dieses thut, findet auf ihn die für die Aichämter ertheilte Instruk- 
tion Anwendung. 
+ 
Tari' 
für den Ober-Aichmeister bei Aichung von Normal- Gewichten, Hohl= und 
Längen-Maßen. 
I. MWes singae wicch t e. 
A. Kleinere, unter einem Pfund. 
a) Für die bloße Prüfung des Gewichtes, es mag schon frü- 
her geaicht seyn oder nicht, einschließlich der Stempelung 
des richtig befundenen 1 Sgr. 
b) Für Justirung und Stempelung, wenn zwaese oder ein 
Stift eingeschlagen werden muß. . . 1½ Sgr. 
c) Wenn ein Stück angelöthet werden muß ..... 2 Sgr. 
B. Größere, ein Pfund und darüber. 
a) Für bloße Prüfung und Stempelung 1 Sgar. 
b) Für Justirung und Stempelung, wenn abgefeilt werden muß, 2 Sgr. 
c) Wenn ein Stück angelöthet werden muß. . . 2 bis 5 
C. Ein Pfund Einsatzgewicht (10 * 
a) Für bloße Prüfung und Stempelung, .. 10 Sgr. 
b) Für Justirung und Stempelung. 20 Sgr. 
c) Bei größeren Einsatzgewichten wird für jedes Stück über 
zehn 1 Sgr. bezüglich 2 Sgr. mehr entrichtet. 
II. Eisen gewichte. 
A. Kleinere, nicht über vier Pfund. 
a) Für bloße Prüfung und Stempelnng 1 Sgr.
	        
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