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B. Ellenmaß.
a) Für bloße Früfung einer in 1 und (am lesten Viertel)
½ und ½16 getheilten eisernen El, . 2 Sgr.
b) Für Justirung einer solchenn 3 bis 8 Sgr.
c) Für Stempelung derselhen 1 Sgr.
C. Werkmaß.
a) Für bloße Prüfung -
na)emesemsachenetfernenFußstabes. 1 Sgr.
bb) eines in ½½, ½, 1¼ Zoll getheilten dergleichen, 3 Sgr.
b) Für Justirung
aa) eines einfachen eisernen Fußstabes 2 Sgr.
bb) eines in 1/1, ½, “ L betheilten bergiechen, 4 bis 15 Sar.
c) Für Stempelung 1 Sgr.
Beilage B.
Instruktion für die Aichämter.
1. Ueber die Jasammensethung u und die Verrichtungen der Aichämter im
u #nen.
8.
Jedes Aichamt besteht aus einem becuftragten Gemeinde-(Polizei) Beam-
ten, einem Stellvertreter desselben und aus einem Aichmeister. Doch dürfen
für verschiedene Zweige des Aichungsgeschäfts auch verschiedene Aichmeister be-
stellt werden. Dasselbe ist der Beaufsichtigung des Bezirks-Direktors, auch der
nächsten Kontrole durch die Orts-Polizei-Behörde unterworfen.
Die Aichämter sind zunächst Gemeindeanstalten der Orte, wo sie errichtet
werden, haben jedoch keine abgegrenzten Geschäftsbezirke, verrichten vielmehr
ihr Amt für einen Jeden, der sie dazu auffordert.
—1
Die Mitglieder eines jeden Aichamtes werden von dem Gemeindevorstande
dem Bezirks-Direktor vorgeschlagen und von diesem, wenn er sie zu bestätigen
kein Bedenken findet, eidlich auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen instruk-
tionsmäßig obliegenden Verpflichtungen, auch für den eintretenden Fall zur Ab-
gabe streng wahrheitsmäßiger und unpartheiischer Zeugnisse und Gutachten ver-
Pflichtet.