Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Der Bezirks-Direktor ist befugt, vor der Bestätigung des Aichmeisters von 
demselben die Beibringung eines Zeugnisses des Ober-Aichamtes über seine 
Befähigung zu verlangen. 
8. 3. 
Die Aichämter haben die Maße und Gewichte für den gewöhnlichen Hand- 
verkehr zu aichen, das heißt zu prüfen, nach Beschaffenheit zu justiren und 
zu stempeln. Sie dürfen Tage und Stunden, an welchen ausschließlich Aichungs- 
geschäfte in jeder Woche von ihnen vorgenommen werden sollen, im Voraus 
zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
. 
Die zur Aichung nöthigen Normal-Maße, Gewichte und Stempel sind 
in den Aichämtern von den Gemeinden, in welchen sie errichtet worden, zu lie- 
fern, auch wird ihnen auf Verlangen vom Ober-Aichamte Auskunft und Be- 
lehrung über den technischen Betrieb ihrer Geschäfte ertheilt. 
— 
Die vorschriftsmäßigen Stempel sind dem beauftragten Gemeindebeamten, 
welcher den Aichmeister bei der Führung seines Geschäftes kontroliren soll, zur 
Aufbewahrung zu übergeben und müssen stets in dessen Gegenwart den geaich- 
ten Gegenständen von dem Aichmeister aufgedrückt, dann aber von dem Ge- 
meindebeamten wieder an sich genommen werden. Dieser hat die Pflicht sich 
zu überzeugen, daß von dem Aichmeister den instruktionsmäßigen Vorschriften, 
in soweit sich dieß von ihm beurtheilen läßt, nachgegangen worden sey. 
8. 6. 
Der zur Aichungs-Kontrole bestellte Gemeindebeamte hat über alle unter 
seiner Aufsicht vorgenommenen Stempelungen von Maßen und Gewichten nach 
dem zu Ende beigefügten Schema ein Verzeichniß zu führen, welches den Tag 
der Stempelung, die Gattung und Stückzahl der gestempelten Gegenstände und 
den auen des Eigenthümers, auch den Betrag der Aichgebühr enthal- 
ten muß. 
s. 7. 
Die Aichämter haben für Schonung und Erhaltung der ihnen übergebe- 
nen Normal-Maße und Gewichte Sorge zu tragen. Sie dürfen dieselben für 
keinen anderen Zweck als den des Aichens verwenden. Bei etwaigen Beschä- 
digungen oder sonst entstandenem Zweifel an der Richtigkeit der Normal-Maße 
und Gewichte ist durch den geschäftsleitenden Gemeindebeamten sofort bei dem 
Gemeindevorstande und durch diesen bei dem Bezirks-Direktor unter Ueberrei-
	        
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