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Der Bezirks-Direktor ist befugt, vor der Bestätigung des Aichmeisters von
demselben die Beibringung eines Zeugnisses des Ober-Aichamtes über seine
Befähigung zu verlangen.
8. 3.
Die Aichämter haben die Maße und Gewichte für den gewöhnlichen Hand-
verkehr zu aichen, das heißt zu prüfen, nach Beschaffenheit zu justiren und
zu stempeln. Sie dürfen Tage und Stunden, an welchen ausschließlich Aichungs-
geschäfte in jeder Woche von ihnen vorgenommen werden sollen, im Voraus
zur öffentlichen Kenntniß bringen.
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Die zur Aichung nöthigen Normal-Maße, Gewichte und Stempel sind
in den Aichämtern von den Gemeinden, in welchen sie errichtet worden, zu lie-
fern, auch wird ihnen auf Verlangen vom Ober-Aichamte Auskunft und Be-
lehrung über den technischen Betrieb ihrer Geschäfte ertheilt.
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Die vorschriftsmäßigen Stempel sind dem beauftragten Gemeindebeamten,
welcher den Aichmeister bei der Führung seines Geschäftes kontroliren soll, zur
Aufbewahrung zu übergeben und müssen stets in dessen Gegenwart den geaich-
ten Gegenständen von dem Aichmeister aufgedrückt, dann aber von dem Ge-
meindebeamten wieder an sich genommen werden. Dieser hat die Pflicht sich
zu überzeugen, daß von dem Aichmeister den instruktionsmäßigen Vorschriften,
in soweit sich dieß von ihm beurtheilen läßt, nachgegangen worden sey.
8. 6.
Der zur Aichungs-Kontrole bestellte Gemeindebeamte hat über alle unter
seiner Aufsicht vorgenommenen Stempelungen von Maßen und Gewichten nach
dem zu Ende beigefügten Schema ein Verzeichniß zu führen, welches den Tag
der Stempelung, die Gattung und Stückzahl der gestempelten Gegenstände und
den auen des Eigenthümers, auch den Betrag der Aichgebühr enthal-
ten muß.
s. 7.
Die Aichämter haben für Schonung und Erhaltung der ihnen übergebe-
nen Normal-Maße und Gewichte Sorge zu tragen. Sie dürfen dieselben für
keinen anderen Zweck als den des Aichens verwenden. Bei etwaigen Beschä-
digungen oder sonst entstandenem Zweifel an der Richtigkeit der Normal-Maße
und Gewichte ist durch den geschäftsleitenden Gemeindebeamten sofort bei dem
Gemeindevorstande und durch diesen bei dem Bezirks-Direktor unter Ueberrei-