III. Gewichte aus Gußeisen.
A. Kleinere, nicht über vier Pfund:
a) Für bloße Prüfung und Stempeliing
b) Für Justirung und Stempelung, wenn abgehauen wer-
den mußß. ........
c) Wenn Eisen oder Blei zugesetzt werden muß .
B. Größere, nicht über zwölf Pfund:
a) Für bloße Prüfung und Stempeliig
b) Für Justirung und Stempelung, wenn bbgehauen wer-
den u .. .... . . ....
c) Wenn Eisen over Blei- zugesetzt werden muß
323
½ äSgr.
1½ — 3 Sgr.
2 Sgr.
½ Sgr.
C. Die größten, ½ Zentner und darüber:
a) Für bloße Prüfung und Stempelung . . . ..
b) Für Justirung und Stempelung, wenn abgehauen werden muß
) Wenn Eisen oder Blei zugesetzt werden muß .
IIII. Hohlgemäße.
A. Kleinere, für Naß und Trocken:
n)Für Prüfung und Stempelung von 91, /1, ⅞, ¼,
½K/8 Nösel aus WeißblEec ...
b) Wenn diese Gemäße aus Zinn, Kupfer oder Messing
bestetensll
c) Für Prüfung und Stempelung einer großen Ohmkanne
8. Größere, für Getreide und dergleichen:
n)Für bloße Prüfung und Stempelung:
1) eines ganzen Schefflls
2) eines halben Schefflls
3) eines Viertels ..........
4)einerganzeuMetze.......... ...
5)einerhalbenMetze..... ........
b) Für Justirung und Stempelung:
1) eines ganzen Scheffls
2) eines halben Scheffels .......... .
3)emechertels.. ..........
4) einer gangen Mebe A
5) einer halben Metze . .
Gm
—
—
—
VS 22 0
Sar.
Sgr.
Sgr.
Sgr.
Sgr.
15 Sgr.
10 Sgr.
7 Sgr.
4 Sgr.
3 Sgr.