Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Vermessungs-Materialien ein Beitrag aus der Großherzoglichen Staats- 
kasse nach Umständen bewilligt werden kann, wodurch die Revision der 
Planlage mit vergütet wird. 
10. 
Nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-Planes ist das für den 
Großherzoglichen Staats-Fiskus bestimmte Exemplar der neuen Flurkarte mit 
dem dazu gehörigen Fundbuche an die Vermessungs-Direktion abzuliefern. 
Der nach F. 34 des Gesetzes vom 25. August 1848 über die Zusam- 
menlegung der Grundstücke an die Steuer-Revision abzugebende Auszug des 
Umlegungsplanes muß vornämlich in einer beglaubten Abschrift der neuen Konto- 
Verzeichnisse (Güter-Extrakte) bestehen. 
Weimar am 1. Oktober 1853. 
Erstes Departement, Abtheilung B, und drittes Departement 
des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums. 
von Watzdorf. Thon. 
III. Nachdem mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, und in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der Thüringischen 
Staatsregierungen die allgemeine Einführung einer Feier zum Gedächtniß 
der Verstorbenen im Großherzogthume beschlossen und weiter angeordnet wor- 
den ist, daß der zu dieser Todesfeier bestimmte jedesmalige letzte Sonntag 
im Kirchenjahre als ein ganzer Festtag nach Art und Weise des Bußtages 
auch im äußerlichen Leben ausgezeichnet und heilig gehalten werde: so wird 
Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, zugleich mit der An- 
weisung an sämmtliche Polizei-Behörden des Großherzogthumes, in denjenigen 
Fällen, wo zu Veranstaltung von Lustbarkeiten polizeiliche Erlaubniß einzuholen 
ist, solche sowohl für den gedachten Festtag als auch für den diesem vorange- 
henden Abend zu versagen. 
Weimar am 14. September 1853. 
Erstes und zweites Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
	        
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