Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 36. Weimar. 29. Oktober 1833. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. W. 
  
haben zur Herstellung eines gleichmäßigeren Verfahrens auf den unter Fürstlich 
Thurn= und Tarisscher Verwaltung stehenden Posten, mit Rücksicht auf die bei 
anderen deutschen Postverwaltungen bestehenden Grundsätze über die Werths- 
Deklaration und Haftpflicht für das Gepäck der mit der Post Reisenden, nach 
ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, Folgendes als Nachtrag zu der 
Postordnung vom 26. November 1819 und zu dem Gesetze vom 16. August 
1850 zu verordnen beschlossen. 
8. 1. 
Ueber das der Postanstalt übergebene Reisegepäck erhält der Reisende un- 
entgeldlich einen Gepäckschein, worin jedes einzelne Stück nebst dessen Gewicht 
und etwa deklarirtem Werthe eingetragen werden muß. Dieser Gepäckschein ist 
sorgfältig aufzubewahren. 
8. 2. 
Für das in diesem Gepäckschein eingetragene Reisegepäck haftet die Post- 
anstalt innerhalb ihres Verwaltungsumfanges von der Zeit der Uebernahme an 
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