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gern lassen, so hat er dieses ausdrücklich zu erklären und dann für jedes Stück
einen Silbergroschen Lagergeld zu bezahlen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Hcchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Oktober 1853.
Carl ATlexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese
über die Werths-Deklaration und Haft-
pflicht für das Gepäck der mit der
Post Reisenden.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Die in der Verordnung der vormaligen Großherzoglichen Landesregie-
rung zu Weimar vom 30. Juni 1835 (Regierungs-Blatt v. J. 1835, S. 73)
enthaltene Vorschrift, wornach jede öffentliche Bekanntmachung aus Akten,
welche bei irgend einer Behörde des Großherzogthumes ergangen sind (eigene
Vorträge und Gutachten in Amtssachen einbegriffen), oder aus Akten eines An-
waltes, welche derselbe als solcher geführt, die erbetene und erhaltene Ermäch-
tigung von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums voraussetzt, wird,
höchster Anordnung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, gemäß, hiermit
dahin modifizirt, daß dieselbe dann nicht zur Anwendung kommen soll, wenn
literarische Zwecke in Frage sind und bei der Veröffentlichung zu solchen Zwecken
die gebührende Discretion beobachtet wird, wogegen in einzelnen Fällen der
etwaigen Nichtbeachtung letzterer den betreffenden Personen gegenüber der Wi-
derruf vorbehalten bleibt.
Weimar am 22. Oktober 1853.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
II. Nachdem von dem unterzeichneten Ministerium a) dem Kaufmann
August Horny, b) dem Kaufmann L. A. G. Meyer, c) dem Kaufmann