Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 37. Weimar. 5. November 1853.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind überein-
gekommen, den seit dem 1. Oktober 1851 gültigen Zoll-Tarif in einzelnen
Bestimmungen weiter abzuändern und zu ergänzen.
Dem zu Folge verordnen Wir hierdurch mit im Voraus ertheilter Zustim-
mung des getreuen Landtages, daß nachstehende Abänderungen und Zusätze zu
diesem Tarife, welcher mit den seit der Publikation desselben ergangenen Er-
lassen, namentlich:
1) vom 2. Mai 1853, Seite 95 des Regierungs-Blattes, einige Abände-
rungen des Zoll-Tarifes betreffend;
2) vom 21. Juni 1853, Seite 141 des Regierungs-Blattes, betreffend
den Steuersatz von inländischem Rübenzucker und die Eingangszölle von
ausländischem Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 1. September
1853 bis Ende August 1855,
im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1854 an in Wirksamkeit treten
sollen.
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