Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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4) von allen mit Gummi elastikum oder Gutta percha überzogenen Ge- 
weben von dem Zentner 20 Thlr. oder 35 Fl.; 
5) von Gummi-Drucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kon- 
trole von dem Zentner 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Kr. (Pos. 40 Wachs- 
leinwand 2c.) 
III. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Eingangs- 
oder Ausgangs-Zollsätze die beigefügten Sätze zu erheben und zwar: 
1) von schwefelsaurem Natron (gereinigtem, ungereinigtem, kalcinirtem, krys- 
tallisirtem), bei dem Eingange von dem Zentner 15 Sgr. oder 52 ½ Kr. 
(Pos. 5 Droguerie= 2c. Waaren), 
2) von Myrobalanen und Palmnüssen nur bei dem Ausgange von dem 
Zentner 5 Sgr. oder 17½ Kr. (Pos. 5 Droguerie= 2c. Waaren); 
3) von Ziegenhaaren nur bei dem Ausgange von dem Zentner 5 Sgar. 
oder 17½ Kr. (Pos. 11 Häute rc.; 
4) von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Komposition bei dem Ein- 
gange von dem Zentner 50 Thlr. oder 87 Fl. 30 Kr. (Pos. 20 kurze 
Waaren 2c.); 
5) von Mühlsteinen mit eisernen Reifen bei dem Eingange von dem Stück 
2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. (Pos. 33 Steine 2#c.); 
6) von rohem Zink bei dem Eingange von dem Zentner 1 Thlr. oder 
1 Fl. 45 Kr. (Pos. 42 Zink 2c.) 
B. In Bezug auf die Tara-Sätze. 
An Tara wird bewilligt für: 
1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel (Pos. 25, v, 1); 
a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Pfund von dem Zentner 
Brutto-Gewicht; 
b) in Thierhäuten 8 Pfund von dem Zentner Brutto-Gewicht; 
2) Tabacks-Fabrikate (Pos. 25, v, 2, & und 6) in Kanasser-Körben 12 Pfund 
von dem Zentner Brutto-Gewicht. 
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen. 
1) In der Position 51 „Schwefelsaures 2c. Kali“ fallen die Worte: „alle 
Abfälle von der Fabrikation der Salpetersäure“ hinweg. 
2) An die Stelle der Anmerkung 2 zu der Position 6 „Eisen und Stahl“ 
tritt folgende Bestimmung: Von Rohstahl, seewärts von der Russischen 
Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißscheine für 
Stahl-Fabriken eingehend, wird nur die allgemeine Eingangsabgabe 
erhoben. 
3) Bei Position 6 f. 2 „Grobe Eisen= und Stahl-Waaren“ fallen die 
Worte: „Maschinen von Eisen“ hinweg.
	        
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