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4) Die Ausnahme zu der Position 22 e „Rohe Leinwand re.“ soll künftig
dahin lauten: Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein
aa) in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz
und von Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmärkten;
bb) in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Oftritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine.
DOritte #btheilung des Tarifes.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Me-
mel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen)
eingehen und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder aus-
gehen; desgleichen welche
B. durch die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts
der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis
Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder
ausgehen, und endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Mvslowitz eingehen und rechts der Oder wieder
ausgehen, wird — mit Ausnahme der unter Nr. 8, 9 und 10 des
ersten Abschnittes genannten Gegenstände, für welche die bisherigen Sätze
gültig bleiben — erhoben von dem Zentner 3½ Sgr. oder 12¼ Kr.
Fünfte Tbtheilung des Tarifes.
Die Bestimmung im zweiten Satze unter Ziffer V, wonach, im Falle eine
Waare aus Seide oder Floret-Seide in Verbindung mit anderen Gespinnsten
aus Baumwolle, Leinen oder Wolle besteht, die Deklaration als „halbseidene
Waare“ genügt, findet auf Gold= und Silber-Stoffe und auf Bänder keine
Anwenvung.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit dem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 2. November 1833.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes.