Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Regierungs-BGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 38. Weimar. 9. November 1853. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen- Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um mehre, den Justiz-Aemtern obliegende Geschäfte so weit zu vereinfachen, 
als es unbeschadet des Zweckes derselben thunlich ist, haben Wir unter Beirath 
und verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 
  
I. 
Zu den §.§. 204, 205 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und zu 
den §.S. 88 und 90 des Prioritäts-Gesetzes vom 7. Mai 1839: 
Kommen Pfandbestellungen oder andere der Einzeichnung in das Hypo- 
theken-Buch unterliegende Belastungen von Grundeigenthum, sowie Uebertra- 
gungen oder Veränderungen solcher Rechte oder Löschungsanträge bei Gelegen- 
heit anderer Verhandlungen in anderen als den Hypotheken= oder Grund-Akten 
derselben Unterpfandsbehörde vor, so genügt es, wenn zu den Hypotheken-Akten 
eine Bemerkung deshalb mit genauer Bezeichnung jener Akten-Stelle gemacht 
wird. — In den Hypotheken-Vüchern ist aber stets nur die Stelle der Hy- 
potheken= oder Grund-Akten anzuführen, wo die diesfalsige Bemerkung und Ver- 
weisung sich befindet. 
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