Regierungs-BGlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 38. Weimar. 9. November 1853.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen- Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Um mehre, den Justiz-Aemtern obliegende Geschäfte so weit zu vereinfachen,
als es unbeschadet des Zweckes derselben thunlich ist, haben Wir unter Beirath
und verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen be-
schlossen und verordnen, wie folgt:
I.
Zu den §.§. 204, 205 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und zu
den §.S. 88 und 90 des Prioritäts-Gesetzes vom 7. Mai 1839:
Kommen Pfandbestellungen oder andere der Einzeichnung in das Hypo-
theken-Buch unterliegende Belastungen von Grundeigenthum, sowie Uebertra-
gungen oder Veränderungen solcher Rechte oder Löschungsanträge bei Gelegen-
heit anderer Verhandlungen in anderen als den Hypotheken= oder Grund-Akten
derselben Unterpfandsbehörde vor, so genügt es, wenn zu den Hypotheken-Akten
eine Bemerkung deshalb mit genauer Bezeichnung jener Akten-Stelle gemacht
wird. — In den Hypotheken-Vüchern ist aber stets nur die Stelle der Hy-
potheken= oder Grund-Akten anzuführen, wo die diesfalsige Bemerkung und Ver-
weisung sich befindet.
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