Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Regierungs-BGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 38. Weimar. 9. November 1853. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen- Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um mehre, den Justiz-Aemtern obliegende Geschäfte so weit zu vereinfachen, 
als es unbeschadet des Zweckes derselben thunlich ist, haben Wir unter Beirath 
und verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 
  
I. 
Zu den §.§. 204, 205 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und zu 
den §.S. 88 und 90 des Prioritäts-Gesetzes vom 7. Mai 1839: 
Kommen Pfandbestellungen oder andere der Einzeichnung in das Hypo- 
theken-Buch unterliegende Belastungen von Grundeigenthum, sowie Uebertra- 
gungen oder Veränderungen solcher Rechte oder Löschungsanträge bei Gelegen- 
heit anderer Verhandlungen in anderen als den Hypotheken= oder Grund-Akten 
derselben Unterpfandsbehörde vor, so genügt es, wenn zu den Hypotheken-Akten 
eine Bemerkung deshalb mit genauer Bezeichnung jener Akten-Stelle gemacht 
wird. — In den Hypotheken-Vüchern ist aber stets nur die Stelle der Hy- 
potheken= oder Grund-Akten anzuführen, wo die diesfalsige Bemerkung und Ver- 
weisung sich befindet. 
58
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.