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Werden Urkunden in anderen, als den Hypotheken= oder Grund-Akten
ausgefertigt, so sind diese jederzeit im Concept zu den Hypotheken-Akten zu
nehmen, mit einer Bemerkung zu den anderen Akten.
Bei den Grund-Akten hingegen, bei welchen in Ermangelung besonderer
Grundbücher absolute Vollständigkeit erforderlich ist, bewendet es bei der Vor-
schrift im §. 205 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839.
Kommen Eigenthumsveränderungen bei Gelegenheit anderer, in Special-
Akten befindlicher Verhandlungen vor und enthält das Concept der Erwerbs-
urkunde nicht alles auf die Eigenthumsveränderung Bezügliche vollständig, so ist
beglaubigte Abschrift der ausgefertigten Erwerbsurkunde nach ihrem ganzen In-
halte zu den Grund-Akten zu bringen und das Concept bei den Special-Akten
zu lassen. —
Ebenso müssen die nach §. 100 der Ausführungsverordnung zum Pfand-
gesetze vom 12. März 1841 zu führenden Akten über Veränderungen an Sy-
potheken vor dem 1. Januar 1845 diese Veränderungen vollständig enthalten,
da hierüber neben jenen Akten eine Buchung nicht Statt findet. Doch genügt
eine Bemerkung zu diesen Akten aus den Grund-Akten unter Bezugnahme auf
letztere, im Falle Verhandlungen über derartige Veränderungen in diesen vor-
kommen.
Kommen Privilegien-Bestellungen oder Löschungen von Privilegien
bei Gelegenheit anderer Verhandlungen vor, so genügt es, wenn in dem Pri-
vilegien-Buche auf die jene Verhandlungen enthaltenden Special-Akten verwie-
sen wird, ohne daß eine Bemerkung in den Privilegien-Akten gemacht wird,
vorausgesetzt, daß jene Special-Akten bei der Behörde ergangen sind, welche
das Privilegien-Buch führt. „
II.
Der im K. 48 des Pfandgesetes für die bis zur Hülfsvollstreckung aus-
geklagten Forderungen bestimmte Pfandrechtstitel wird insoweit beschränkt, daß
nur für Forderungen von einem Gesammtbetrage von mindestens zehen Thalern
einschlüssig der Zinsen ein Pfandrecht einzutragen ist.
III.
Von jetzt an ist nicht allen Vormündern Bestellung von Pfandrechten
und Privilegien anzusinnen, sondern nur denjenigen, welchen eine Vermögens-
verwaltung gleich bei ihrer Bestellung oder auch später übertragen wird.
IV.
Wenn Vormünder gehörige Sicherheit bestellt haben, so können Sparkasse-
bücher ihrer Pflegebefohlenen bis zum Gesammbetrage von fünf und zwanzig