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Thalern in ihren Händen gelassen und brauchen nicht gerichtlich hinterlegt zu
werden. Es versteht sich aber von selbst, daß bei der Rechnungslegung die-
selben jedesmal der Vormundschaftsbehörde vorgezeigt werden müssen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Oktober 1853.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese tz,
einige Erleichterungen der Justiz-Unter-
behörden im Hypotheken-Wesen und
sonst betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Dem Kastenvorsteher Pohle und dem Bürgermeister a. D. Berger
zu Neustadt a./O. ist die nachgesuchte Erlaubniß zur Betreibung von Agentu-
ren, Ersterem für die Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig, Letzterem für
die Feuerversicherungs-Bank in Gotha, innerhalb der Grenzen des Großherzog=
thumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 22. Oktober 1853. 4
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats- Ministeriums.
hon.
III. Von dem unterzeichneten Ministerium ist dem Kaufmann Carl För-
ster zu Ilmenau die nachgesuchte Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung
einer Agentur der Feuerversicherungs-Bank für Deutschland zu Gotha inner-
halb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 26. Oktober 1833.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfstschen
Staats-Ministeriums.
Thon.