negierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 4. Weimar. 29. Januar 1853.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Unter Zurückbeziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 15. Dezember 1851, die Vereinbarung der Groß-
herzoglichen Staatsregierung mit mehren deutschen Regierungen über die gegen-
seitige Verpflichtung zur Aufnahme der Auszuweisenden betreffend (S. 9 flg. des
Regierungs-Blattes v. J. 1852) wird Nachstehendes zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht:
1) dem erwähnten Vertrage sind inzwischen noch die Regierungen von Han-
nover, Schaumburg-Lippe und der freien Hanse-Stadt Bremen beigetreten;
2) die bei dem Vertrage vom 15. Juli 1851 betheiligten Regierungen ha-
ben mit Ausnahme der Großherzoglich Hessischen Regierung über die
Form der Heimathscheine für Unterthanen der kontrabirenden Staa-
ten sich dahin geeinigt, daß
n) keine andere Anforderung daran gestellt werde, als die Bescheinigung
der Unterthanschaft des Inhabers, und daß
b) eine Beschränkung der Gültigkeit auf eine bestimmte Zeitdauer hin-
wegfalle.
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren werden daher angewiesen, bei
Ausstellung der Unterthansbescheinigungen zum Zwecke des Aufenthaltes der
Betheiligten in dem, dem Vertrage beigetretenen, Auslande des, den obigen
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