Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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K. 3. 
Erfolgt nach verfügter einmaliger Exekution die Abführung des Rückstandes 
binnen drei Tagen nicht, so tritt neben den weiter in Anwendung zu bringen- 
den exekutivischen Maßregeln alsdann überdies Konfiskation des betreffenden 
Hundes und dessen Beschlagnahme durch die Steuerbehörde zur weiteren Verfü- 
gung über denselben ein. 
Urkundlich haben Wir dieses Nachtrags-Gesetz, welches vom 1. Januar 
1854 an in Wirksamkeit treten soll, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Dezember 1853. 
½ Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Besteuerung 
der Hunde vom 12. Mai 1852.
	        
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