Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Nachdem der Zweifel entstanden ist, ob die im §. 48 alinea 2 und 3 
des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 über das Verhältniß der katholischen Kir- 
chen und Schulen geordnete Zuständigkeit der Bischöflichen Behörde durch F. 3 
des Gesetzes vom 14. März 1850 über die Aufhebung des privilegirten Ge- 
richtsstandes für Personen und Güter für aufgehoben zu achten sey, verordnen 
Wir, unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages: 
daß die gesetzliche Bestimmung im F. 48 alinea 2 und 3 cit. und die 
dadurch begründete Zuständigkeit der Bischöflichen Behörde für ausfgeho- 
hen nicht zu achten ist. 
Urkundlich baben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Dezember 1853. 
½1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesetz, 
eine Deklaration des §. 3 des Gesetzes 
über die Aufhebung des privilegirten Ge- 
richtsstandes für Personen und Güter 
vom 14. März 1850 betreffend. 
64°
	        
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