Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
Nachdem der Zweifel entstanden ist, ob die im §. 48 alinea 2 und 3
des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 über das Verhältniß der katholischen Kir-
chen und Schulen geordnete Zuständigkeit der Bischöflichen Behörde durch F. 3
des Gesetzes vom 14. März 1850 über die Aufhebung des privilegirten Ge-
richtsstandes für Personen und Güter für aufgehoben zu achten sey, verordnen
Wir, unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages:
daß die gesetzliche Bestimmung im F. 48 alinea 2 und 3 cit. und die
dadurch begründete Zuständigkeit der Bischöflichen Behörde für ausfgeho-
hen nicht zu achten ist.
Urkundlich baben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Dezember 1853.
½1 Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz,
eine Deklaration des §. 3 des Gesetzes
über die Aufhebung des privilegirten Ge-
richtsstandes für Personen und Güter
vom 14. März 1850 betreffend.
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