Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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4. April 1853 bestehenden Zoll= und Handels-Vereines, nämlich der Kro- 
nen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, des Großherzogthu- 
mes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hes- 
sen, der den Thüringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staa- 
ten — namentlich des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen = Koburg-Gotha, 
und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Son- 
dershausen, sowie der Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer 
Linie — des Herzogthumes Braunschweig, des Großherzogthumes Olden- 
burg, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frankfurt: 
Allerhöchst Ihren geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning 
und 
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Mar Phi- 
lipsborn 
und andererseits 
Seine Durchlaucht, der Fürst zu Waldeck und Pyrmont: 
Höchst Ihren Geheimrath Carl Wilhelm von Stockhausen, von 
welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Der wegen des Beitritts Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und 
Pyrmont mit dem Fürstenthume Pyrmont zu dem Zoll-Systeme Preußens und 
der übrigen Staaten des Zollvereines am 1IIl. Dezember 1841 abgeschlossene 
Vertrag soll bis zum letzten Dezember 1865, jedoch mit nachfolgenden Verän- 
derungen, verlängert werden. 
Artikel 2. 
Seine Durchlaucht, der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, übernehmen auch 
ferner die Verbindlichkeit, im Fürstenthume Pyrmont den im Inlande bereiteten 
Rübenzucker derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in den übrigen Staa- 
ten des Jollvereines besteht. Zu dem Ende sollen wegen Anwendung der dieser- 
halb im Zollvereine bestehenden gesetzlichen und administrativen Bestimmungen 
und Einrichtungen im Fürstenthume Pyrmont und wegen deren etwaiger künf- 
tiger Abänderung dieselben Verabredungen maßgebend seyn, welche in den Ar- 
tikeln 2 und 3 des Vertrages vom 11. Dezember 1841, den Anschluß des
	        
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