Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Fürstenthumes Pyrmont an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten 
des Zollvereins betreffend, und in dem dazu gehörigen Separat-Artikel 2 in 
Bezug auf die Zölle getroffen worden sind. In Folge dessen wird zwischen dem 
Königreiche Preußen und den mit ihm zum Zollvereine verbundenen Staaten 
und dem Fürstenthume Pyrmont ferner eine Gemeinschaft der Rübenzucker- 
Steuer Statt finden und der Ertrag dieser Steuer nach dem Verhältnisse der 
Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 3. 
Soweit sich nach der bisherigen Erfahrung einzelne Abänderungen, Er- 
gänzungen und nähere Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen als im 
Bedürfnisse liegend zu erkennen gegeben haben, ist darüber eine besondere Ueber- 
einkunft getroffen worden. 
Artikel 4. 
Die Einrichtung der Zoll= und Rübenzucker-Steuerverwaltung im Fürsten- 
thume Pyrmont soll, soweit sie einer Abänderung bedarf, in gegenseitigem Ein- 
vernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden 
Ausführungs-Kommissare angeordnet werden. 
Artikel 5. 
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor dessen 
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf 
zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und 
sollen die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens bin- 
nen vier Wochen, ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwär- 
tigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin am 3. September 1853. 
(gez.) Friedrich Leopold Alexander Max Carl Wilhelm 
Henning. Philipsborn. von Stockhausen. 
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