negierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 12. Weimar. 21. Dezember 1833.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem nunmehr der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste,
die Jahre 1854, 1855 und 1856 umfassende Finanz-Periode durch Verab-
schiedung mit dem dreizehenten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt
worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse
in den gedachten Etats-Jahren in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthumes vom .5. Mai 1816 die nachstehend
bezeichneten Steuern für die Jahre 1854, 1855 und 1856 verwilligt worden:
I.
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund-
steuern) nach den weiteren Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die
Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851 und des Ge-
setzes vom 30. Oktober 1840.
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