Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Anforderungen entsprechenden nachstehenden Formulares sich zu bedienen, dem- 
nächst aber werden die Gemeindevorstände bedeutet, nur solche Heimathscheine 
füär Unterthanen der übrigen kontrahirenden Regierungen bei einem Aufenthalte 
S derselben im Großherzogthume als gültig zu betrachten, welche mit den obigen 
# Voraussetzungen übereinstimmen. 
2 Dabei wird zugleich bemerklich gemacht, daß die in der angegebenen Form 
ausgestellten Heimathscheine der Unterthanen solcher Staaten, welche dem 
Vertrage vom 15. Juli 1851 beigetreten sind, einer Erneuerung in gewissen 
Zwischenräumen nicht bedürfen und daß die Gültigkeit eines solchen Scheines 
dadurch, daß derselbe neben den obigen allgemeinen Erfordernissen den speziellen 
Heimathort des Betheiligten enthält, nicht beeinträchtigt wird. 
Ueber die Form der Uebernahme-Reverse für diejenigen Personen, welche 
zwar nicht Unterthanuen der betreffenden Staaten sind, wohl aber auf dem 
Grunde des §F. 2 des Vertrages vom 15. Juli 1851 übernommen werden 
müssen, wird nach der hierüber bereits eingeleiteten Verständigung der betref- 
fenden Regierungen das Erforderliche zu seiner Zeit bekannt gemacht werden 
und leidet auf sie das vorstebend unter Ziffer 2 Bemerkte keine Anwendung. 
3) Zu Ausstellung von Heimathscheinen und Uebernahme-Reversen in den 
bei dem erwähnten Vertrage betheiligten Staaten sind lediglich die nach- 
genannten Behörden berechtigt: 
in dem Königreiche Preußen: 
die Königlichen Regierungen und das Polizei-Präsidium zu Berlin; 
in dem Königreiche Bayern: 
a) in den Regierungsbezirken diesseits des Rbeines die Distriktspolizei- 
Behörden, nämlich die Königlichen Landgerichte, die Königlichen Ge- 
richts= und Polizei-Behörden, sowie die den Königlichen Kreisregie- 
rungen unmittelbar untergeordneten Magistrate, 
b) in der Rheinpfalz: die Königlichen Land-Kommissariate; 
in dem Königreiche Sachsen: 
die Königlichen Kreis-Direktionen und das Königliche Ministerium des Innern; 
in dem Königreiche Hannover: 
die Verwaltungsobrigkeiten: Aemter, Gerichte, Magistrate; 
in dem Kurfürstenthume Hessen: 
die Landrathsämter und Regierungs-Kommissionen; 
in dem Großherzogthume Hessen: 
die Regierungs-Kommissionen;
	        
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