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Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz, als ein für die Jahre 1854,
1855 und 1856 gültiges allgemeines Landesgesetz, höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Dezember 1853.
1. Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Steuergese
für die Jahre 1854, 1855 und 1856.
Ministerial-Bekanntmachung.
Gemäß der Bestimmung im §. 1 Ziffer I der unter dem 19. November
1851 emanirten höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die
allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres werden alle die-
jenigen, welche ein Einkommen
I. an Besoldungen, Jahresgehalten, Wartegeldern und Pen-
sionen aus Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen
Kassen, namentlich aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffent-
lichen Anstalten, oder auch an Auszügen aus Landgütern (reser-
vatu rustica);
II. an Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Gefällen;
III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art,
mit Einschluß der Dividenden von Aktien
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März 1851
in Verbindung mit dem Gesetze über die Steuerverfassung vom 18. desselben
Monats im Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, daran erin-
nert, diese Anmeldungen bis zum
15. Januar künftigen Jahres
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen C.S. 15,
28 des Gesetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Beobach-