Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

367 
angelegt sind, ferner ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen 
oder auf einem andern Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablösungs-Kapitale, Kau- 
tionen 2c. ebenso wie Darlehen zu fatiren (F. 30 desselben Gesetzes); 
6) Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) dürfen nicht abgezo- 
7 
— 
gen werden. 
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Spaarkassen, Banken- 
und Aktien-Institute, welches nur mit den nach dem jährlichen Rech- 
nungsschlusse sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die 
einzelnen Mitglieder vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern 
sind, zur Anmeldung zu bringen ist (S. 35 desselben Gesetzes). 
Zu I, II und III. 
Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I, I 
und III bezeichneten Einkommensteuer-Arten ist in der Regel der Bezugs- 
berechtigte selbst verpflichtet, außerdem haben für dieselben einzustehen: 
a) in Rücksicht auf das hieher gehörige Einkommen von Vermögen, wel- 
ches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauchsbe- 
rechtigte; 
b) bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Ver- 
waltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge es nun 
einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, ei- 
nem Abwesenden oder sonst aus einem Grunde unter Pflegschaft Ste- 
henden gehören — der Vormund oder Kurator; 
IP) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse 
ist — der Massepfleger; 
d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Kommunen oder 
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sorcietä= 
ten 2c. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht 
(&. 2 der Ausführungsverordnung vom 19. März 1851). 
8) Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen 
und jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen künftig eintritt, 
ist gleichergestalt am Schlusse des Halbjahres, in welchem der Erwerb 
oder die Veränderung Statt fand, spätestens bis zum 15. Juli, oder 
beziehungsweise bis zum 15. Jannar anzumelden (C.S. 17, 18, 19 des 
Gesetzes vom 19. März 1851), bei Vermeidung der in den F.F. 37 bis 
40 des gedachten Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.