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Endlich wird noch bemerkt, daß seit dem Jahre 1851 zusammen wie—
derum 73 Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapital-Renten zur An-
zeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung der hinterzogenen
Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe belegt worden sind, insoweit nicht die
Erledigung dieser Defraudations-Fälle von den Ergebnissen der deßhalb sich
nöthig gemachten weiteren Erörterungen noch abhängig ist.
Weimar am 16. Dezember 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
Bekanutmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 28. Juni d. J., die
Frankirung der Korrespondenz durch Marken betreffend, wird zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar 1854 an das Bestellgeld für durch
Marken frankirte gewöhnliche (nicht rekommandirte) Briefpost-Sendungen nach
denjenigen Orten des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzog-=
thumes Hessen, des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach (das
Amt Allstedt ausgenommen), des Herzogthumes Sachsen-Coburg=
Gotha, des Herzogthumes Sachsen-Meiningen, der Oberherrschaften
der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-
Rudolstadt, der Fürstenthümer Reuß älterer und jüngerer Linie,
der Fürstenthümer Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe, des Land-
grafenthumes Hessen-Homburg und nach der freien Stadt Frank-
furt a.M., an welchen sich Postanstalten befinden, mit ¼ Sil-
bergroschen für jede Briefpost-Sendung ebenfalls durch Marken entrichtet wer-
den kann.
Die Entrichtung des Bestellgeldes für Korrespondenzen nach anderen Post-
orten und nach Landorten kann dagegen auch fernerhin nicht Statt finden.
Von dem gedachten Zeitpunkte an werden Marken zu ¼ Silbergroschen
von den Poststellen verabfolgt werden.
Auf den Adressen der betreffenden Briefpost-Sendungen ist unter die für das
Bestellgeld bestimmte Marke deutlich und in die Augen fallend das Wort:
„Bestellgeld“
zu schreiben.
Weimar am 15. Dezember 1853.
Großherzoglich m Ober-Postinspektion.
elbig.