Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen. Weimar-Eisenach.
Nummer 43. Weimar. W. Dezember 1853.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nach Eintritt der neuen Organisation der Staatsbehörden mit veränderter
Kompetenz-Bestimmung, nach Aufhebung der Patrimonial-Gerichte, Emanation
einer neuen Gebühren-Taxe für die nach der neuen Strafprozeßordnung vorzu-
nehmenden Verhandlungen in Strafsachen, Aufhebung des lehenherrlichen Ober-
eigenthums u. s. w. sind so viele Bestimmungen des auf die älteren Verhält-
nisse basirten Sportel-Gesetzes vom 1. Dezember 1840 und seiner Nachträge unan-
wendbar geworden und hat sich andererseits das Bedürfniß neuer, den neuen
Einrichtungen und Gesetzen angepaßter Bestimmungen so fühlbar gemacht, daß
eine Revision des Gesetzes selbst nicht länger zu umgehen war.
Wir haben Uns hierüber mit dem getreuen Landtage berathen und mit
dessen Zustimmung beschlossen, unter gleichzeitiger Aufbebung des Gesetzes über
die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom
I. Dezember 1840 und der Nachträge zu demselben, nachstehender neuer Fassung
einer allgemeinen Sportel= und Gebühren-Ordnung Unsere landes-
fürstliche Sanktion zu ertheilen:
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