Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Erster Abschnitt. 
Von der Sportel-Pflichtigkeit und von den Sportel-Sätzen im 
Allgemeinen. 
S. 1 
Alle Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln und Gebühren sollen vom 
1. Januar 1854 an, ohne Unterschied des Zeitpunktes, zu welchem sie erwuch- 
sen, im ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach dem Inhalte 
gegenwärtigen Gesetzes liquidirt und erhoben werden und alle bisherige 
Sportel= und Gebühren-Taren und Observanzen gänzlich abgeschafft seyn, ausge- 
nommen bloß die Sportel-Tare des Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu 
Jena vom Jahre 1816 und die biöher bestandenen Sportel-Normen für die 
bei dem Schöppenstuhle, den Fakultäten und den übrigen akademischen Behör- 
den zu Jena vorkommenden Geschäfte. 
Die Sporteln und Gebühren in gerichtlichen Strafsachen werden nach der, 
der Strafprozeßordnung beigefügten Gebühren-Tare liquidirt. 
Die vor dem 1. Januar 1854 den Zahlungspflichtigen bereits zugestellten 
Liquidationen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurtheilen. 
S. 2. 
Dagegen erstreckt sich gegenwärtiges Gesetz nicht: 
1) auf diejenigen Gebühren, welche für die Aufnahme zum Bürger, Schutz- 
bürger oder Nachbar in die Kommun-Kassen zu entrichten sind; 
2) auf grundherrliche Abgaben, namentlich Lehengelder (Handlohn) und 
Erbegelder (Erbegebühren): 
3) auf Siegelgebühren:; 
4) auf Gebühren der Geistlichkeit in Tauf-, Trauungs-, Beicht= und Be- 
gräbniß-Fällen (Jurn stolae); 
5) auf Schulgelder; 
6) auf die allgemeinen oder örtlichen Abgaben an Almosen= und Waisen- 
Instituts-Kassen; 
7) auf Innungsgebühren; 
8) auf Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochenmarkts- 
Gebühren; 
9) auf die Aich-Gebühren; 
10) auf die durch besondere Gesetze oder Verordnungen bestimmten Prämien 
für die Entdeckung und Anzeige der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften.
	        
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