Erster Abschnitt.
Von der Sportel-Pflichtigkeit und von den Sportel-Sätzen im
Allgemeinen.
S. 1
Alle Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln und Gebühren sollen vom
1. Januar 1854 an, ohne Unterschied des Zeitpunktes, zu welchem sie erwuch-
sen, im ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach dem Inhalte
gegenwärtigen Gesetzes liquidirt und erhoben werden und alle bisherige
Sportel= und Gebühren-Taren und Observanzen gänzlich abgeschafft seyn, ausge-
nommen bloß die Sportel-Tare des Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu
Jena vom Jahre 1816 und die biöher bestandenen Sportel-Normen für die
bei dem Schöppenstuhle, den Fakultäten und den übrigen akademischen Behör-
den zu Jena vorkommenden Geschäfte.
Die Sporteln und Gebühren in gerichtlichen Strafsachen werden nach der,
der Strafprozeßordnung beigefügten Gebühren-Tare liquidirt.
Die vor dem 1. Januar 1854 den Zahlungspflichtigen bereits zugestellten
Liquidationen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurtheilen.
S. 2.
Dagegen erstreckt sich gegenwärtiges Gesetz nicht:
1) auf diejenigen Gebühren, welche für die Aufnahme zum Bürger, Schutz-
bürger oder Nachbar in die Kommun-Kassen zu entrichten sind;
2) auf grundherrliche Abgaben, namentlich Lehengelder (Handlohn) und
Erbegelder (Erbegebühren):
3) auf Siegelgebühren:;
4) auf Gebühren der Geistlichkeit in Tauf-, Trauungs-, Beicht= und Be-
gräbniß-Fällen (Jurn stolae);
5) auf Schulgelder;
6) auf die allgemeinen oder örtlichen Abgaben an Almosen= und Waisen-
Instituts-Kassen;
7) auf Innungsgebühren;
8) auf Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochenmarkts-
Gebühren;
9) auf die Aich-Gebühren;
10) auf die durch besondere Gesetze oder Verordnungen bestimmten Prämien
für die Entdeckung und Anzeige der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften.