Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

374 
Auch sind 
16) Lehns-Extrakte, d. h. Verzeichnisse der vorgekommenen gerichtlich be- 
stätigten Veränderungsfälle rücksichtlich des Grundeigenthumes, welche von 
allen Gerichtsbehörden sämmtlichen Berechtigten, die in ihrem Gerichts- 
sprengel Grundzinsen oder andere grundherrliche Gefälle zu erheben haben, 
jährlich zugefertigt werden müssen, da, wo solche Lehns-Ertrakte vor dem 
Jahre 1834 schon unentgeldlich zu ertheilen waren, auch ferner sportel- 
frei (S. 16 des Gesetzes, das Verfahren bei Uebertragung des Eigen- 
thums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833). 
Ausgenommen von der Sportel-Pflichtigfeit sind ferner die Verhand- 
lungen und Ausfertigungen 
wegen Ausstellung, Beglaubigung und Einsendung der Todtenscheine 
über das Ableben Fremder im Großherzogthume, und 
18) in Ablösungsangelegenheiten, nach Maßgabe des Gesetzes über die 
Ablösung grundherrlicher Berechtigungen vom 18. Mai 1848, soweit 
nicht dieses Gesetz die Sportel-Pflicht ausspricht, desgleichen 
19) die Verhandlungen und Ausfertigungen, welche zur Folge der &#. 4 — 10 
des Gesetzes vom 25. Juni 1847 über die Verpfändung der Ge- 
werbsberechtigungen eintreten. 
. 6. 
Von Verwaltungsangelegen heiten unterliegen bloß folgende Ge- 
genstände dem Sportel-Ansatze: 
1) Dispensations-, Innungs-, Konzessions-, Meisterrechts= und Privilegien- 
Sachen. 
Dispensationen von der Militär-Dienstpflicht, einschlüssig der Zurück- 
stellungsscheine, sind jedoch ganz frei, nicht aber die Loosnummertausch- 
und Stellvertretungs-Angelegenheiten; 
2) jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche Erlaubniß, Vergünstigung 
oder Bescheinigung, ausgenommen: 
a) alle bloß aus der Oberaufsicht über ein Gemeinde-, Kirchen= oder zu 
milden Zwecken bestimmtes Stiftungs-Vermögen (F. 5 Nr. 9) hervor- 
gehende oder auf die Verwaltung eines fiskalischen Vermögens sich be- 
ziehende Genehmigungs-Dekrete und andere Verfügungen, z. B. De- 
krete zur Prozeß-Führung, Aufnahme von Darlehen, Eingehung von 
Pachtverträgen, Einsendung der Rechnungen zur Ober-Revision u. s. w.; 
b) jede bau-polizeiliche Erlaubniß, die keine Ausnahme von der Regel, 
sondern bloß das Nichtvorhandensepn eines Bedenkens ausspricht; 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.