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Auch sind
16) Lehns-Extrakte, d. h. Verzeichnisse der vorgekommenen gerichtlich be-
stätigten Veränderungsfälle rücksichtlich des Grundeigenthumes, welche von
allen Gerichtsbehörden sämmtlichen Berechtigten, die in ihrem Gerichts-
sprengel Grundzinsen oder andere grundherrliche Gefälle zu erheben haben,
jährlich zugefertigt werden müssen, da, wo solche Lehns-Ertrakte vor dem
Jahre 1834 schon unentgeldlich zu ertheilen waren, auch ferner sportel-
frei (S. 16 des Gesetzes, das Verfahren bei Uebertragung des Eigen-
thums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833).
Ausgenommen von der Sportel-Pflichtigfeit sind ferner die Verhand-
lungen und Ausfertigungen
wegen Ausstellung, Beglaubigung und Einsendung der Todtenscheine
über das Ableben Fremder im Großherzogthume, und
18) in Ablösungsangelegenheiten, nach Maßgabe des Gesetzes über die
Ablösung grundherrlicher Berechtigungen vom 18. Mai 1848, soweit
nicht dieses Gesetz die Sportel-Pflicht ausspricht, desgleichen
19) die Verhandlungen und Ausfertigungen, welche zur Folge der . 4 — 10
des Gesetzes vom 25. Juni 1847 über die Verpfändung der Ge-
werbsberechtigungen eintreten.
. 6.
Von Verwaltungsangelegen heiten unterliegen bloß folgende Ge-
genstände dem Sportel-Ansatze:
1) Dispensations-, Innungs-, Konzessions-, Meisterrechts= und Privilegien-
Sachen.
Dispensationen von der Militär-Dienstpflicht, einschlüssig der Zurück-
stellungsscheine, sind jedoch ganz frei, nicht aber die Loosnummertausch-
und Stellvertretungs-Angelegenheiten;
2) jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche Erlaubniß, Vergünstigung
oder Bescheinigung, ausgenommen:
a) alle bloß aus der Oberaufsicht über ein Gemeinde-, Kirchen= oder zu
milden Zwecken bestimmtes Stiftungs-Vermögen (F. 5 Nr. 9) hervor-
gehende oder auf die Verwaltung eines fiskalischen Vermögens sich be-
ziehende Genehmigungs-Dekrete und andere Verfügungen, z. B. De-
krete zur Prozeß-Führung, Aufnahme von Darlehen, Eingehung von
Pachtverträgen, Einsendung der Rechnungen zur Ober-Revision u. s. w.;
b) jede bau-polizeiliche Erlaubniß, die keine Ausnahme von der Regel,
sondern bloß das Nichtvorhandensepn eines Bedenkens ausspricht;
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