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b) disziplinarer Vergehen, dafern entweder ein Beamter wegen ordnungs-
widrigen Verhaltens oder eine Privat-Person wegen muthwilliger Be-
schwerdeführung in die Kosten verurtheilt wird;
12) Verhandlungen in Eheangelegenheiten bei den geistlichen Oberbehörden
und die Kirchstuhl-Angelegenheiten bei denselben, insofern sie bloß ein
Privat-Interesse betreffen.
Bei den Ephoral-Behörden und Pfarreien hingegen sind beide Gegen-
stände sportelfrei, unterliegen aber den in den §.§. 129 und 132
bestimmten Gebühren;
13) die in übrigens sportelfreien Verwaltungsangelegenheiten durch Nichtbe-
folgung erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verordnungen herbei-
geführten Ausfertigungen und Niederschriften;
14) alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde ver-
anlaßt werden.
Die im F. 5 Nr. 1 bis Nr. 6, Nr. 13 bis Nr. 15 und Rr. 17 bis
Nr. 19 bei gerichtlichen Geschäften festgestellten Sportel-Ausnahmen gelten auch
für Fälle gleicher Art bei solchen Verwaltungsgegenständen, welche nach vor-
stehendem Paragraphen dem Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bei
Untergerichten, insofern diese zugleich Verwaltungsbehörden sind, oder bei bloßen
Verwaltungsbehörden vorkommen.
§. 7.
Bei der Ober-Postinspektion und den Schulbehörden, bei geistlichen Unter-
behörden, Forstbehörden, Rechnungsämtern und Steuerämtern, überhaupt bei
allen Untereinnahme-Behörden, ingleichen bei Dorfgerichts-Personen, Gemeinde-
schreibern und städtischen Bezirksvorstehern finden niemals Sporteln Statt.
Die hier ausgesprochene Regel versteht sich mit Vorbehalt der Ausnahmen, welche
auf besonderer gesetzlicher Bestimmung beruben.
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§. 8.
Die in den K.. 4 — 6 bestimmte Sportel-Pflichtigkeit bringt auch die
Verbindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebühren und Verlägen mit
sich, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen:
I. baarer Verlag — wozu Diäten, Transport-Kosten, Gebühren der
Ortsgerichts-Personen, Sachverständigen, Schöffen, Zeugen und anderer
nicht durch ihre Anstellung zu unentgeldlicher Verrichtung
verpflichteter Personen- gehören, ingleichen die bei einer requirirten
ausländischen Behörde erwachsenen Requisitions-Kosten, soweit letztere
nach K. 5 Nr. 6 von der requirirten Behörde gefordert werden können, — ist