Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

376 
b) disziplinarer Vergehen, dafern entweder ein Beamter wegen ordnungs- 
widrigen Verhaltens oder eine Privat-Person wegen muthwilliger Be- 
schwerdeführung in die Kosten verurtheilt wird; 
12) Verhandlungen in Eheangelegenheiten bei den geistlichen Oberbehörden 
und die Kirchstuhl-Angelegenheiten bei denselben, insofern sie bloß ein 
Privat-Interesse betreffen. 
Bei den Ephoral-Behörden und Pfarreien hingegen sind beide Gegen- 
stände sportelfrei, unterliegen aber den in den §.§. 129 und 132 
bestimmten Gebühren; 
13) die in übrigens sportelfreien Verwaltungsangelegenheiten durch Nichtbe- 
folgung erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verordnungen herbei- 
geführten Ausfertigungen und Niederschriften; 
14) alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde ver- 
anlaßt werden. 
Die im F. 5 Nr. 1 bis Nr. 6, Nr. 13 bis Nr. 15 und Rr. 17 bis 
Nr. 19 bei gerichtlichen Geschäften festgestellten Sportel-Ausnahmen gelten auch 
für Fälle gleicher Art bei solchen Verwaltungsgegenständen, welche nach vor- 
stehendem Paragraphen dem Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bei 
Untergerichten, insofern diese zugleich Verwaltungsbehörden sind, oder bei bloßen 
Verwaltungsbehörden vorkommen. 
  
§. 7. 
Bei der Ober-Postinspektion und den Schulbehörden, bei geistlichen Unter- 
behörden, Forstbehörden, Rechnungsämtern und Steuerämtern, überhaupt bei 
allen Untereinnahme-Behörden, ingleichen bei Dorfgerichts-Personen, Gemeinde- 
schreibern und städtischen Bezirksvorstehern finden niemals Sporteln Statt. 
Die hier ausgesprochene Regel versteht sich mit Vorbehalt der Ausnahmen, welche 
auf besonderer gesetzlicher Bestimmung beruben. 
8 
§. 8. 
Die in den K.. 4 — 6 bestimmte Sportel-Pflichtigkeit bringt auch die 
Verbindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebühren und Verlägen mit 
sich, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen: 
I. baarer Verlag — wozu Diäten, Transport-Kosten, Gebühren der 
Ortsgerichts-Personen, Sachverständigen, Schöffen, Zeugen und anderer 
nicht durch ihre Anstellung zu unentgeldlicher Verrichtung 
verpflichteter Personen- gehören, ingleichen die bei einer requirirten 
ausländischen Behörde erwachsenen Requisitions-Kosten, soweit letztere 
nach K. 5 Nr. 6 von der requirirten Behörde gefordert werden können, — ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.