379
g.
Die Sportel-Sätze sind entweder:
A., feststehende, für bestimmte Geschäftsgattungen, ohne Rücksicht auf den
gegenständlichen Werth, Klassen-Taxen (§. 19 bis §. 21), oder
B, steigende, nach Verhältniß des Werthes der Gegenstände, Werths-
Taxen (§. 22 bis F. 89).
§. 10.
Alle Sportel-Sätze, die nicht bloß nach der Seitenzahl bestimmt sind,
gelten nur vom ersten Blatte der fraglichen Niederschrift oder Ausfertigung
und umfassen die Schreibegebühr mit. Jede dritte oder weitere Seite wird mit
vier Groschen liquidirt.
In Fällen aber, wo eine Aversional-Sportel Statt findet (K. 22,
§. 32, S. 36, K. 37, §S. 13, S. 58, §S. 62, §KF. 68, S. 82, §. 85, §. 89,
fällt jede Rücksicht auf die Seitenzahl weg, nur mit Ausnahme der F. 11,
§. 43, §. 58, Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 und §S. 62 à—d vorkommenden
Bestimmungen.
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften, welche mehr als eine Seite
füllen, müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen und in jeder Zeile min-
destens 12 Sylben, bei gebrochenen Bogen aber mindestens 8 Sylben enthalten.
Die vorgeschriebene Sylbenzahl muß auch auf den Seiten, auf welchen bei Be-
richten die Inhaltsanzeige sich befindet oder auf welchen eingerückt wird, wenig-
stens im Ganzen enthalten seyn; nur diejenigen Zeilen sind von der Vorschrift
ausgenommen, welche bloß deßhalb nicht voll geschrieben sind, weil wegen eines
neuen Satzes — oder Ansatzes bei Rechnungen — eine frische Zeile anzu-
fangen war. Jede nicht vorschriftsmäßig voll geschriebene Seite einer solchen
Schrift darf nur für eine halbe und eine weniger als halb beschriebene Seite
gar nicht gerechnet werden. Die Aufschrift wird niemals mitgezählt. Für
Ausfertigungen, von welchen Reinschriften bereits gefertiget, diese aber noch nicht
durch Unterschrift vollzogen sind, wird bloß die Schreibegebühr liquidirt. Daher
denn auch in Fällen, wo durch eine solche Ausfertigung eine Aversional-Sportel
erwachsen seyn würde, Statt letzterer die vorgekommenen einzelnen Niederschriften
und Ausfertigungen nebst den Schreibegebühren für die etwa schon mundirt
gewesene Ausfertigung zu berechnen sind, jedoch niemals über drei Viertheile
des Aversional-Satzes hinaus.
S. 11.
Wird eine und dieselbe Urkunde mehrfach ausgefertiget, so tritt der vor-
schriftsmäßige Sportel-Satz nur für das erste Exemplar ein. Bei den übrigen
64