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Exemplaren wird für das erste Blatt zehen Groschen und für jede weitere
Seite ein Groschen gerechnet.
Der Betrag der für das Haupt-Eremplar liquidirten Sportel muß auf
dem ersten Bogen der anderen Exemplare von der Behörde angemerkt werden.
Enthält hingegen eine und dieselbe Urfunde mehre dem Sportel-Ansatze
unterworfene Geschäfte, so muß für jedes derselben der geeignete Ansatz berechnet
werden, dafern das Gegentheil nicht im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist.
Gleichlautende Ausfertigungen, die keine Urkunden sind, aber an verschie-
dene Personen ergehen, z. B. Ladungen, Benachrichtigungen, werden jede be-
sonders liquidirt, wenn schon nur Ein Cntwurf verfaßt war.
#. 1.
So oft der Geldbetrag eines der Werths-Taxe unterworfenen, an sich
schätzbaren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht,
sind folgende Bestimmungen, soweit thunlich, zur Anwendung zu bringen:
1) bei Abschätzung der Früchte kommen die im &. 39 des Gesetzes vom
19. März 1851 über die allgemeine Einkommensteuer, behufs der Be-
rechnung der Einkommensteuer angenommenen, bezüglich künftig an deren
Stelle tretenden Fruchtpreise in Anwendung;
2) bei Verkäufen und Erbpächten wird der wahre, volle, festgesetzte
Kaufpreis oder Ueberlassungspreis, einschlüssig Schlüsselgeldes, Erbstand-
geldes und jeder Art ausbedungener Nutzungen und Leistungen, als Werth
angenommen.
Bei Veranschlagung eines s. g. Auszuges sind jedoch Wohnung,
Licht und Heizung nur dann mit zu rechnen, wenn ein abgesondertes
Quartier und eine bestimmte Quantität Licht und Holz ausbedungen
worden, und es ist überhaupt bei Auszugsveranschlagungen zunächst von
der Behörde ein billiges Bausch-Quantum vorzuschlagen und eine Tara-
tion nur dann anzuordnen, wenn die Interessenten sich dabei nicht be-
ruhigen wollen. Bringen hingegen die Interessenten selbst eine legale
Taxe bei, so ist die Sportel lediglich nach dieser Taxe auszuwerfen und
es bedarf dann gar keiner Veranschlagung und Berücksichtigung des
Auszuges.
Bei nicht durchaus onerosen Geschäften, z. B. bei Schenkungen mit
der Auflage einer Alimentation, bei älterlichen Abtretungsverträgen unter
Vorbehalt der Alimente u. s. w., ist die Sportel nach dem Schätzungs-
werthe des Gegenstandes überhaupt anzusetzen (G. 13), weßhalb alsdann
der Werth des Auszuges und die Bestimmungen über dessen Berechnung
(Nr. 10 und Nr. 11 dieses §.) nicht in Betracht kommen;