Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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sind, 
und, 
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Die obigen Abzüge finden eben so Statt, wenn nicht alljährliche 
Leistungen nach Verlauf einer gewissen Zeit in Frage stehen. Dabei sind 
sedoch bloße Zahlungsfristen unter fünf Jahren nicht zu beachten. 
Bei jährlichen Leistungen, deren Dauer weder von der Lebenszeit 
eines Menschen abhängt, noch an eine bestimmte Reihe von Jahren ge- 
knüpft ist, sondern welche auf eine sonst unbestimmte Zeit zu machen sind, 
wird eine zehenjährige Dauer der Leistung angenommen, sofern nicht eine 
kürzere, wenn schon unbestimmte Dauer aus den Verhältnissen sich von 
selbst ergiebt; 
bei solchen Sportel-Berechnungen ist von dem Alter, in welchem die 
betroffene Person zur Zeit des Sportel-Ansatzes stehet, auszugehen. 
Stirbt aber die Person im Laufe der Verhandlungen, so werden die 
weiteren Sportel-Ansätze nach dem nun unzweifelhaft gewordenen Betrage 
des Streitwerthes bemessen; 
eben so ist bei Berechnung der Aktiv-Masse eines Schuld= oder Konkurs- 
Wesens, insoweit die Masse durch Gehaltsabzüge oder andere mit dem 
Tode des Schuldners aufhörende Zuflüsse gebildet wird, die wahrschein- 
liche Lebensdauer des Schuldners zu Grunde zu legen; bei solchen jähr- 
lich oder sonst allmählig disponibel werdenden Zuflüssen aber, welche mit 
dem Tode des Schuldners nicht aufhören, ist die Sportel nach der 
ganzen bierdurch nach und nach zu berichtigenden Passiv-Masse zu 
berechnen; 
in zweiter oder dritter Instanz wird nur auf die Beschwerdesumme ge- 
sehen; wo aber eine solche in Zahlen nicht hervortritt, oder wo die 
Beschwerde gegen den ganzen Inhalt des früheren Erkenntnisses gerichtet 
ist, wird auch hier der in erster Instanz angenommene Maßstab bei- 
behalten; 
bei Arresten richtet sich die Sportel nach dem Betrage der sicher zu stel- 
lenden Forderung oder nach dem Werthe der in Beschlag genommenen 
Gegenstände, je nachdem jener oder dieser der geringere ist. 
#. 13. 
So oft vorstebende Bestimmungen nicht anwendbar oder nicht ausreichend 
muß die Behörde den Werth von den Betheiligten selbst angeben lassen, 
falls sie Gründe hat, deren Angabe für unrichtig zu halten, sofort eine 
kürzliche Abschätzung durch Sachverständige veranlassen, auf welche anzutragen 
den Betheiligten überhaupt in allen Fällen freisteht. Alle solche Ermittelungen
	        
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