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sind sportelfrei, so lange kein absichtliches Verschweigen des wabren Werthes
hervortritt, oder die Betheiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen.
8. 14.
Hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Werths-Taxen gilt, wo nicht
ein Anderes ausdrücklich festgesetzt ist, die Regel, daß jedes angefangene
25 Thaler für voll angenommen wird. Wo also z. B. das Gesetz Ein Pro-
zent vorschreibt, beträgt bei einem Gegenstande von
1 Thaler bis 25 Thaler die Sportel 7½ Groschen,
über 25 Thaler bis 50 Thaler die Sportel 15 Groschen,
über 400 Thaler bis 425 Thaler die Sportel 4 Thaler 7½ Groschen,
u. s. w.
So oft Bruchpfennige hervortreten, sind solche ganz wegzulassen.
Wo hingegen in gegenwärtigem Gesetze für eine und dieselbe obrigkeitliche
Handlung ein höchster und ein niedrigster Ansatz ohne nähere Beschränkung
vorkommt, ist es der betroffenen Behörde überlassen, den angemessensten Ansatz
innerhalb jener Grenze pflichtmäßig zu bestimmen.
Sind fünf Thaler die äußerste, Grenze, so darf diese Bestimmung nur nach
ganzen oder halben Thalern, sind fünfundzwanzig Thaler die äußerste Grenze,
so darf sie nur nach ganzen Thalern und darüber hinaus nur nach Zwischen-
sätzen von fünf Thalern getroffen werden.
Wo aber zwei verschiedene Ansätze durch „oder“ bezeichnet sind, beschränkt
sich jenes Ermessen der Behörde bloß auf die Wahl zwischen beiden, ohne Zu-
lässigkeit eines mittlern Ansatzes.
Die Bestimmung hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Werths-
Taxen gilt nicht bloß für Sporteln, sondern auch für diejenigen Separat-
Gebühren, welche sich nach dem Werbe des Gegenstandes richten.
§. 15.
Wo die Ansätze der Sporteln oder Gebühren sich nach Stunden des We-
ges oder des Geschäftes bestimmen, sind nicht volle Stunden überall nur als
halbe, weniger als halbe Stunden aber bei Wegen oder Geschäften über eine
Stunde gar nicht zu rechnen.
§. 16.
In allen Fällen, in welchen dem Sportel-Ansatze eine offenbare Unrich--
tigkeit zu Grunde liegt, ingleichen wegen Niederschlagung der Kosten für nich-
tige oder völlig unnütze Handlungen, ist die höhere Behörde von Amtswegen
einzuschreiten eben so berechtiget als verpflichtet.