Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Anmerkung. 
2) Wenn mebre demselben Zahlungspslichtigen zur vast fallende 
Zeugen= oder andere Vernehmungen unmittelbar hinter einander 
folgen, so werden dieselben nur als Ein sortlaufendes Protokoll 
angesetzt; 
5) geschieht die Eröffnung eines Erkenntnisses in Untersuchungs- 
sachen, wodurch eine Strase oder Kostengeltung ausgesprochen 
wird, in einem Protokolle mehren Verurtbeilten zugleich: so 
wird für jeden der letzteren 4 Groschen angesetzt, ohne Rücksicht 
auf die Seitenzahl der Niederschrift; 
ccrh) Personal-Beschreibungen werden wie Registraturen liquidirt, in- 
gleichen alle Niederschriften, welche dem Protokolle in Form von 
schriftlichen Aufsätzen als Beilagen angefügt werden, z. B. In- 
ventarien. 
2) Protokolle über Hinterlegung, bezüglich Aufnahme 
a) eines Testamentsssr ..... 1 Thlr. 16 Gr. 
b) eines Nachtrages adaazztztz ... 1. — 
einschlüssig zu a und b des Hinterlegungsscheines; 
3) Protokolle über Zurücknahme eines letzten Willens — . 20 — 
4) Protokolle über Eröffnung eines letzten Willens: 
wenn Ehegatten, Descendenten oder Ascendenten des 
Erblassers erben 1 — 
wenn andere Blutsverwandte erhden 2 — 
wenn Personen, die gar nicht verwandt sind, erben 4. — 
Wo Personen dieser verschiedenen Klassen zusammen erben, 
tritt für jede Klasse der für sie geordnete besondere An- 
satz ein; mehre Personen derselben Klasse aber zahlen die- 
sen Ansatz nur gemeinschaftlich. 
Beträgt die ganze Erbschaft nicht über 100 Thlr. rein, 
so findet durchgehends nur die Hälfte dieser Ansätze Statt. 
Wird nach einmal geschehener Eröffnung des letzten 
Willens derselbe späterhin den übrigen, im Eröffnungs= 
Termine nicht erschienenen Interessenten bekannt gemacht: 
so ist hierfür nur nach den allgemeinen Sportel-Sätzen zu 
liquidiren. 
Anmerkung zu Nr. 3 und Nr. 4. Es verstebt sich, daß, wenn 
neben dem Testamente gleichzeitig auch Kodicille eröffnet oder zurückge- 
geben werden, der Protokoll-Ausatz dieserhalb keinesweges steigt. 
5) Erbschaftsberichtigungs-Protokolle, d. h. solche, in welchen 
der Nachlaßbestand völlig hergestellt wird (nicht also bloß
	        
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