Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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15) Bestellungsscheine für Konkurs-Kuratoren oder Konlurs- 
Sequester, Abwesenheitsvormünder und Erbschaftsvertreter 1 Thlr. — Gr. 
andere Vormundschaftsschiin — . 16 
Aumerkung. Wenn für mehre Pflegebesohlene #n- nur Ein gemeinschaft- 
licher Vormund bestellt wird, so ist auch nur Ein Vormundschaftsschein 
auszufertigen, es sey denn, daß besondere Umstände ein Anderes nöthig 
machen. Ueberhaupt aber sind solche Scheine nur dann auszuferkigen, 
wenn sle zur Legitimation wirklich nokhwendig werden, und die im F. 5 
Nr. 8 bestimmte ganze oder halbe Sportelfreibeit trin in den geeigneten 
Fällen auch hinsichtlich dieses und des folgenden Ansatzes ein. 
16) Abnahme eines Eides oder feierlichen Angelöbnisses an 
Eidesstatt (versteht sich außer dem Protokoll-Ansatze. — 10 
Bei Vormundschaftsverpflichtungen ist hierdurch auch 
die Eintragung in das Vormundschaftsbuch bezahlt. 
Wird ein Vormund gleichzeitig für mehre Pflegebe- 
fohlene verpflichtet, so steigt gleichwohl der Ausatz deß- 
halb nicht, und wenn mehre Zeugen oder Sachverständige 
in Einem Termine gleichzeitig zu vereiden sind, findet 
für jede solche Vereidung nur der halbe Ansatz — in 
Untersuchungssachen aber für die Abnahme bereits allge- 
mein vorgeschriebener Eide, z. B. der Zeugen und Sach- 
verständigen u. s. w. gar kein Ansatz Statt. 
17) Eidesformeln, die vor Abnahme des Eides schriftlich mit- 
getheilt werden, für jede Seite — 3 
diejenigen, welche dem nicht schwörenden Theile zugefer- 
tiget werden, für die Seite u1rrr — 1 
18) Reskripte, wodurch der erste Auftrag zur Behandlung 
einer ganzen Sache ertheilt wrd 1. — 
19) Unmittelbare landesfürstliche Reseripte, die in Privilegien-, 
Konzessions-, Innungs= und Gnaden-Sachen Etwas ge- 
wähen ,........ l-—- 
20) Randbeschlüsse (Subnotationen) 
a) der Oberbehörden an Unterbehörden, mit oder ohne 
Kommissions-Ertheilung; 
b) solche Randbeschlüsse (bei Ober= und Unter-Behörden) 
an die Parteien oder Anwälte, die ihnen in Kraft 
eines Dekretes oder doch Statt einer außerdem un- 
vermeidlichen schriftlichen Ausfertigung vorgelegt 
weens — 5
	        
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