Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Alle uͤbrige Randbeschlüͤsse sind ganz frei. 
21) Randzengnissee — Thlr. 5 Gr. 
22) Die Scheine über Aufnahme eines Ausländers zum 
Staatsunterthan oder über Entlassung aus dem Staats- 
verbanden — 20 
bis 53 — 
23) Zeugnisse, Erlaubnißscheine und Bescheinigungen — 16 
Jedoch 
a) Tanzerlaubnißscheine für jeden Tag . . . .. . ... 5 
bis 20 
Diese Entrichtung fällt allenthalben der Orts-Ar- 
menkasse zu. 
b) Erlaubnißscheine zur Ausstellung von Kunstwerken und 
anderen Seltenheiten, oder zu Konzerten, Kunstübun- 
gen und dergleichen, für jeden Tag .. .. . . ... — 16 
bis 2 — 
Jc#) Heimathsscheine, die auf Verlangen ausgefertigt werden . 1 
4) für ein Rekognitions-Zeugniß oder eine dieses vertretende 
Registratur, je nach der Wichtigkeit der Sache 5 
bis E 
e) für einen Hausir-Schein (S. 7 des Vestees über den 
Hausir-Handel vom 4. März 1839) . — -M 21 
dis 2 — 
s) fuͤr Sittenzeugnisse und Gewerbescheien — 10 
Die Niederschrift einer Bitte um ein Zeugniß oder 
einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche 
Niederschrift erst nöthig wird wie eine Registratur 
liquidirt. 
Anmerkung. Hinsichtlich der Hypotheken= Scheine siehe §. 56. 
24) Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder Urkunden, 
welche der Werths-Tare nicht unterliegen, z. B. Che- 
beredungen, Einkindschaftungen, Emancipationen 
und bei sehr wichtigen Gegenständen 2.— 
bis 5 
25) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetzung von Verträ- 
gen, welche der Werths-Tare nicht unterliegen, für jede 
Seite der Niederschrt::: . . ... — 10
	        
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