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Alle uͤbrige Randbeschlüͤsse sind ganz frei.
21) Randzengnissee — Thlr. 5 Gr.
22) Die Scheine über Aufnahme eines Ausländers zum
Staatsunterthan oder über Entlassung aus dem Staats-
verbanden — 20
bis 53 —
23) Zeugnisse, Erlaubnißscheine und Bescheinigungen — 16
Jedoch
a) Tanzerlaubnißscheine für jeden Tag . . . .. . ... 5
bis 20
Diese Entrichtung fällt allenthalben der Orts-Ar-
menkasse zu.
b) Erlaubnißscheine zur Ausstellung von Kunstwerken und
anderen Seltenheiten, oder zu Konzerten, Kunstübun-
gen und dergleichen, für jeden Tag .. .. . . ... — 16
bis 2 —
Jc#) Heimathsscheine, die auf Verlangen ausgefertigt werden . 1
4) für ein Rekognitions-Zeugniß oder eine dieses vertretende
Registratur, je nach der Wichtigkeit der Sache 5
bis E
e) für einen Hausir-Schein (S. 7 des Vestees über den
Hausir-Handel vom 4. März 1839) . — -M 21
dis 2 —
s) fuͤr Sittenzeugnisse und Gewerbescheien — 10
Die Niederschrift einer Bitte um ein Zeugniß oder
einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche
Niederschrift erst nöthig wird wie eine Registratur
liquidirt.
Anmerkung. Hinsichtlich der Hypotheken= Scheine siehe §. 56.
24) Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder Urkunden,
welche der Werths-Tare nicht unterliegen, z. B. Che-
beredungen, Einkindschaftungen, Emancipationen
und bei sehr wichtigen Gegenständen 2.—
bis 5
25) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetzung von Verträ-
gen, welche der Werths-Tare nicht unterliegen, für jede
Seite der Niederschrt::: . . ... — 10