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Dritter Abschnitt.
Von der Werths--Taxe.
A. Sühneversuche vor dem Beginne eines förmlichen Rechtsstreites, nach dem
Gesetze vom 12. April 1883 zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß=
Verfahrens.
22.
Wenn im Termine ein Vergleich oder das Zugeständniß
der Forderung erwirkt wird:
a) in geringfügigen Angelegenheiten — Thlr. 10 Gr.
wenn aber der Gegenstand nicht über 5 Thlr. beträgt,
mit.......................... —-5
b)inminderwichtigen.................. —·20
c)inwichtigen..................... t-——
außerdem (d. h. wenn weder Zugeständniß noch Vergleich er-
folgt) nur die Hälfte dieser Ansätze.
Diese Hälfte ist auch zu entrichten, wenn im Sühne-Termine kein Theil
erscheint, oder derselbe auf Antrag des Gläubigers aufgehoben wird.
Die vollen Ansätze sind auch dann zu entrichten, wenn die Sache nur
theilweise durch Zugeständniß oder Vergleich sich erledigt und der hierdurch
außer Zweifel gesetzte Betrag des Streitgegenstandes, falls er allein in Frage
gestanden hätte, den betreffenden Ansatz rechtfertigen würde; ingleichen, wenn das
Eine oder das Andere noch nach dem Termine, aber vor Beginn des förmlichen
Rechtsstreites unter Vermittelung des Gerichtes erfolgt.
Weist aber der Schuldner vor oder im Termine selbst die Befriedigung
des Gläubigers nach, so tritt die Hälfte der Sportel ein.
Unter der Aversional-Sportel für den Sühneversuch ist auch eine etwaige
Auftragsertheilung und kommissarische Berichtserstattung begriffen,
und es bezieht die Kommission die ganze Sportel (K.S. 105, 100).
Mit obigen Ansätzen sind alle bei diesen Sühneversuchen vorkommende
sportelbare Handlungen bezahlt, ausgenommen nur die Abschrift des Proto-
kolles, wenn eine solche erfordert wird, oder wenn sie dem Glänbiger zuge-
fertiget werden muß, weil er im Termine nicht erschienen ist.
Die Niederschrift des Antrages auf einen Sühne-Termin ist nur zu li-
qudiren, wenn eventuell förmliche Klage damit verbunden wird, wo alsdann
bezüglich die Ansätze des F. 25 eintreten.