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8. 217.
C, in wichtigen Sachen:
a) bei zu Geld anschlagbaren Gegenständen,
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse,
wenn der Klagegegenstand beträgt
bis zu 200 Thlr. einschlüsig . 4 Thlr. — Gr.
300 = -
-- - ....5-—-
500 * * 6 *- — 2
- 700 - 7 —-
--1000 8-—--
von da an für jedes volle 1000 Ahr. noch 1. —
bb) Enderkenntnisse,
bis zu 200 Thr. einschlüssg .. 5-—-
--300 ... 6--—-
--400- - .. .. 7 - — 2
500 - ... 8-—-
--600- - ... 9-—-
--700- - ....10 —
--800- - ....11 —-
--1000- .12-—-
von da an für jedes volle looo Thir. noch 1 —
b) bei unschätzbaren Klagegegenständen,
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse 3—
bis 6 —
bb) Enderkenntnisse. 4—
bis 12 —
Anmerkung.
1) Das vereinigte Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß ist stets nur wie Ein Zwi-
schenerkenntniß zu liguidiren. Eben so fiundet, so oft das Produktions= und Reproduktions-
Erkenntniß gleich mit dem Enderkenntnisse vereiniget werden kann, nur der Ansatz für
letzteres Statt.
2) Gemischte, theils interlokutorische, theils definitive Erkenntnisse sind wie Enderkenntnisse
anzusetzen.
3) Jedes Erkenntniß über einen Incident-Punkt, z. B. über Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, wegen Versäumniß des Sachwalters, ist mit der Hälfte des Ansatzes für ein Zwi-
schenerkenntniß zu liquidiren.
4) In Konkursen sind Lokations= und förmliche Distributions- Erkenntnisse — sofern letztere
der Entscheidung noch streitiger Punkte wegen sich nöthig machen — immer wie Enderkennt-
nisse zu taxiren.
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