Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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5) In Ebererspruchs- und Eheirrungs-Angelegenheiten sünd stets nur die niedrigsten Ansätze 
zu w 
6) Ein in aser Instanz in einer wichtigen Sache gesprochenes Enderkenntniß, welches in hö- 
herer Instanz in ein Zwischenerkenntniß verwandelt wird, ist nur als Zwischenerkenntuiß zu 
liquidiren und das zuviel Bezahlte zurückzugeben. 
7) Werden mehre in getrennten Akten verhandelte Prozesse durch ein Erkenntniß entschieden, 
so ist für jeden einzelnen Prozeß die Sportel anzusetzen. Die alsdann zu den einzelnen 
Akten erforderlichen Abschriften oder Ausferligungen sind sportelfrei. 
Anumerkung zu &§.S. 26 und 27. Die Erkenntniß- Sportel tritt auch dann ein, wenn 
das erkennende Gericht an sich nicht zuständig war, sondern dieses erst durch freiwillige 
Unterwerfung der Parteien (Prorogation) geworden ist; ingleichen, wenn in Folge 
eines Kompromisses der . das geordnete Verfahren nicht Statt gefunden hat. 
28. 
Den unschätzbaren Gegennänben sollen hinsichtlich der Erkenntniß-Sportel 
namentlich auch beigezählt werden: förmliche Erkenntnisse über Eröffnung von 
Konkursen oder Sequestrationen, Prozesse über die Rechtswohlthat der Verms- 
gensabtretung, über die Amortisation verlorener Dokumente oder eingetragener 
Forderungen, über den Aufruf unbekannter Prätendenten oder über Todeserklä- 
rungen, ingleichen alle Streitigkeiten über Feststellung eines zuerkannten Liquidi, 
worin noch ein förmliches Erkenntniß nothwendig wird, und endlich alle dieje- 
nigen, die zwar einen zu Geld schätzbaren Gegenstand betreffen, wobei es aber 
weder streitig ist, wie viel derselbe betrage, noch wem er zugehöre, oder wer 
ihn zu leisten habe, sondern wo bloß rechtliche Hülfe zu Bewirkung der Leistung 
oder Sicherstellung gesucht wird.. 
Wenn jedoch bei einem solchen Prozeß-Gegenstande ein bestimmter Werth 
hervortritt, der eine geringere Erkenntniß= Sportel als die für unschätzbare 
Gegenstände geordnete mit sich bringt: so ist nur jene anzusetzen. 
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Wird gleich in erster Instanz Versendung der Akten zum auswärtigen 
Spruche verstattet, so sind alle vorausgegangene und nachfolgende Gerichts- 
handlungen einzeln nach F. 25, neben der auswärtigen Urthelsgebühr, zu liqui- 
diren. Kommt aber der Antrag auf Akten-Versendung erst nach dem Schluß- 
satze ein, so hat die Partei die Kosten des etwa bereits abgefaßten, wenngleich 
noch nicht ausgefertigten G. 10) * zu tragen. 
§. 30. 
13) In der Appellations-Instanz: 
A, in geringfügigen Sachen . . . 1Thlr. 15 Gr. 
Dieser Ansatz tritt aber nur zur Hälfte ein, wenn 
der Gegenstand nicht über 5 Thlr. berägt 
8, in minderwichtigen Sachen . —
	        
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