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5) In Ebererspruchs- und Eheirrungs-Angelegenheiten sünd stets nur die niedrigsten Ansätze
zu w
6) Ein in aser Instanz in einer wichtigen Sache gesprochenes Enderkenntniß, welches in hö-
herer Instanz in ein Zwischenerkenntniß verwandelt wird, ist nur als Zwischenerkenntuiß zu
liquidiren und das zuviel Bezahlte zurückzugeben.
7) Werden mehre in getrennten Akten verhandelte Prozesse durch ein Erkenntniß entschieden,
so ist für jeden einzelnen Prozeß die Sportel anzusetzen. Die alsdann zu den einzelnen
Akten erforderlichen Abschriften oder Ausferligungen sind sportelfrei.
Anumerkung zu &§.S. 26 und 27. Die Erkenntniß- Sportel tritt auch dann ein, wenn
das erkennende Gericht an sich nicht zuständig war, sondern dieses erst durch freiwillige
Unterwerfung der Parteien (Prorogation) geworden ist; ingleichen, wenn in Folge
eines Kompromisses der . das geordnete Verfahren nicht Statt gefunden hat.
28.
Den unschätzbaren Gegennänben sollen hinsichtlich der Erkenntniß-Sportel
namentlich auch beigezählt werden: förmliche Erkenntnisse über Eröffnung von
Konkursen oder Sequestrationen, Prozesse über die Rechtswohlthat der Verms-
gensabtretung, über die Amortisation verlorener Dokumente oder eingetragener
Forderungen, über den Aufruf unbekannter Prätendenten oder über Todeserklä-
rungen, ingleichen alle Streitigkeiten über Feststellung eines zuerkannten Liquidi,
worin noch ein förmliches Erkenntniß nothwendig wird, und endlich alle dieje-
nigen, die zwar einen zu Geld schätzbaren Gegenstand betreffen, wobei es aber
weder streitig ist, wie viel derselbe betrage, noch wem er zugehöre, oder wer
ihn zu leisten habe, sondern wo bloß rechtliche Hülfe zu Bewirkung der Leistung
oder Sicherstellung gesucht wird..
Wenn jedoch bei einem solchen Prozeß-Gegenstande ein bestimmter Werth
hervortritt, der eine geringere Erkenntniß= Sportel als die für unschätzbare
Gegenstände geordnete mit sich bringt: so ist nur jene anzusetzen.
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Wird gleich in erster Instanz Versendung der Akten zum auswärtigen
Spruche verstattet, so sind alle vorausgegangene und nachfolgende Gerichts-
handlungen einzeln nach F. 25, neben der auswärtigen Urthelsgebühr, zu liqui-
diren. Kommt aber der Antrag auf Akten-Versendung erst nach dem Schluß-
satze ein, so hat die Partei die Kosten des etwa bereits abgefaßten, wenngleich
noch nicht ausgefertigten G. 10) * zu tragen.
§. 30.
13) In der Appellations-Instanz:
A, in geringfügigen Sachen . . . 1Thlr. 15 Gr.
Dieser Ansatz tritt aber nur zur Hälfte ein, wenn
der Gegenstand nicht über 5 Thlr. berägt
8, in minderwichtigen Sachen . —